Erschließungsgebühren in Ostdeutschland nicht immer rechtens
Berlin (dpa/tmn) - Bei Straßenausbauten in Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung können die Anlieger nur unter bestimmten Bedingungen zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden. Fällig werden die Gebühren nur, wenn die Straßen zuvor nicht erschlossen waren.
Berlin (dpa/tmn) - Bei Straßenausbauten in Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung können die Anlieger nur unter bestimmten Bedingungen zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden. Fällig werden die Gebühren nur, wenn die Straßen zuvor nicht erschlossen waren.
Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Az.: 9 C 5.06) weisen die Notarkammern der ostdeutschen Bundesländer in Berlin hin. Wurden nach der Wiedervereinigung dagegen nur eine neue Asphaltdecke verlegt oder neue Gehwege geschaffen, werden demnach lediglich so genannte Straßenausbaubeiträge fällig, die in der Regel deutlich niedriger sind als Erschließungsbeiträge.
In diesem Zusammenhang markiere der 3. Oktober 1990 einen wichtigen Stichtag: Für alle damals im Beitrittsgebiet bereits vorhandenen erschlossenen Straßen dürfen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Dabei sei allerdings zu beachten, dass nicht jede zu diesem Zeitpunkt vorhandene Straße auch juristisch als «hergestellt» gilt. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine staatliche Stelle vor dem Stichtag einen Plan mit Projektvorgaben erstellt hatte oder wenn die Straße «den üblichen Standards für Erschließungsanlagen gleicher Funktionalität» entsprach. Die Beweispflicht dafür liegt dem Urteil zufolge nicht beim Anlieger, sondern bei der Gemeinde.
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