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Montag, 16. Juni 2008

Erhöhte Toleranz - Mieter müssen Kinderlärm dulden

Berlin (dpa/tmn) - Bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung müssen sich Mieter in Geduld und Toleranz üben. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass typische Geräusche wie Hopsen, Poltern, Schreien und Weinen hinzunehmen sind.

Berlin (dpa/tmn) - Bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung müssen sich Mieter in Geduld und Toleranz üben. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass typische Geräusche wie Hopsen, Poltern, Schreien und Weinen hinzunehmen sind.

Das erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin und beruft sich auf Urteile der Amtsgerichte Frankfurt (Az.: 33 C 3943/04-13) und Berlin-Wedding (Az.: 6a C 228/01). Vor allem bei kleinen Kindern und Säuglingen sei eine erhöhte Toleranz gefragt. Schreit ein Säugling in der Nacht, weil er nicht einschlafen oder durchschlafen kann, sei das altersgerechtes Verhalten. Und das sei von Nachbarn zu dulden.

Solche Lärmbelästigungen berechtigen den Vermieter auch nicht zur Kündigung, entschied laut dem Mieterbund das Amtsgericht Celle (Az.: 12 C 42/05 (10)). Andererseits müssen Vermieter und Nachbarn aber nicht jeglichen Lärm von Kindern hinnehmen. Gehen die Störungen über das übliche Maß hinaus, könne der Vermieter einschreiten. So entschied zum Beispiel ebenfalls das Amtsgericht Celle, dass das Fahren mit Roller Skates in der Wohnung von Mitmietern nicht geduldet werden muss (Az.: 11 C 1768/01 (5)).

Denn Roller Skates seien für den Gebrauch im Freien gedacht und führten beim Gebrauch in der Wohnung zu erheblichem Lärm, erläutert der Mieterbund. Von älteren Kindern könne erwartet werden, dass sie beim Spielen in der Wohnung Rücksicht gegenüber den Nachbarn zeigen. Die Eltern müssten außerdem darauf hinwirken, dass vor allem die Nachtruhe eingehalten wird.


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