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Stichwörter: Eigenbedarf
Montag, 1. Oktober 2007

Eigenbedarfs-Kündigung für Kommanditgesellschaft schwer

Berlin (dpa/tmn) - Ähnlich wie private Vermieter können auch Kommanditgesellschaften Mietverhältnisse nur unter bestimmten Umständen wegen Eigenbedarfs kündigen. Das gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ebenso, meldet der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.


Wohnungsvermietung an einen Betriebsfremden, kann eine Kommanditgesellschaft nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.

Berlin (dpa/tmn) - Ähnlich wie private Vermieter können auch Kommanditgesellschaften Mietverhältnisse nur unter bestimmten Umständen wegen Eigenbedarfs kündigen. Das gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ebenso, meldet der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Der DMB beruft sich damit auf aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Vermietet eine Kommanditgesellschaft (KG) eine Wohnung an einen Betriebsfremden, kann ihm demnach nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden (BGH VIII ZR 113/06 und BGH VIII ZR 122/06). Schon begrifflich ist Eigenbedarf hier nach Auffassung der Richter ausgeschlossen: Eine KG benötige eine Wohnung weder für sich noch für Familien- oder Haushaltsangehörige. Genau das sind die Kriterien, die ein privater Vermieter für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erfüllen muss.

Auch eine Kündigung aus betrieblichen Gründen sei in vielen Fällen ausgeschlossen. Sie sei nur denkbar, wenn die KG vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung durch einen Betriebsangehörigen geltend machen kann, erläutert der Mieterbund. Dies würde voraussetzen, dass dieser Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen auf die Wohnung angewiesen ist.

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht ohne weiteres zugunsten eines Gesellschafters kündigen (BGH VIII ZR 271/06). Dies ist allenfalls dann zulässig, wenn der Gesellschafter bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter der GbR war.


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