Ehepaar mit Arbeitslosengeld: Kein höherer Hartz-IV-Zuschlag
Kassel (dpa) - Hartz-IV-Empfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und zuvor beide arbeitslos waren, können nicht mit einem erhöhten Zuschuss rechnen, wenn das addierte Arbeitslosengeld I der Partner deutlich über den Hartz-IV-Leistungen beider lag.
Kassel (dpa) - Hartz-IV-Empfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und zuvor beide arbeitslos waren, können nicht mit einem erhöhten Zuschuss rechnen, wenn das addierte Arbeitslosengeld I der Partner deutlich über den Hartz-IV-Leistungen beider lag.
Das hat das Bundessozialgericht am 31. Oktober in Kassel entschieden. Die Bundesrichter wiesen damit die Klage eines Hartz-IV-Empfängers aus Wuppertal ab, der gegen die örtliche Arbeitsagentur geklagt hatte. Die Bundesrichter schlossen sich in ihrer Urteilsbegründung der Argumentation des Düsseldorfer Sozialgerichts an, das bereits über den Fall entschieden hatte. Danach sei bei der Zuschuss-Berechnung jeweils nur ein Anspruch auf Arbeitslosengeld isoliert dem Hartz-IV-Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen (Az.: B14/11b AS 5/07 R).
Hartz-IV-Empfängern, die zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben, wird für maximal zwei Jahre ein Zuschlag bezahlt, wenn die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hartz IV) niedriger als die zuvor bezogenen Versicherungsleistungen sind. Der Zuschlag ist im ersten Jahr bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro, im zweiten Jahr auf 160 Euro begrenzt.
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