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Stichwörter: Renovierungspflicht
Mittwoch, 26. September 2007

BGH: Renovierungspflichten müssen angemessen und eindeutig sein

Karlsruhe (dpa) - Karlsruhe ist für Mieter nach wie vor eine sichere Bank, wenn es um Renovierungspflichten geht: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine Klausel gekippt, nach der ein Mieter an den Kosten der Instandsetzung beteiligt werden sollte.


Karlsruhe (dpa) - Karlsruhe ist für Mieter nach wie vor eine sichere Bank, wenn es um Renovierungspflichten geht: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine Klausel gekippt, nach der ein Mieter an den Kosten der Instandsetzung beteiligt werden sollte.

Seit rund zwei Jahren hat der BGH zahlreiche Varianten solcher Bestimmungen höchstrichterlich aus den Formularen der Mietverträge herausgestrichen. Dabei folgt er dem Grundsatz: Pauschale Renovierungs- und Kostenübernahmeklauseln, die sich etwa an starren Fristen und nicht am tatsächlichen Zustand der Wohnung orientieren, benachteiligen den Mieter unangemessen und sind damit unwirksam.

Im Urteil scheiterte die Klausel allerdings schon am komplizierten Juristendeutsch. Der BGH bestätigte zwar, dass Mieter grundsätzlich an den Kosten einer Renovierung beteiligt werden dürfen, wenn ihr Kostenanteil von der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung und nicht von unflexiblen Fristenplänen abhängig ist. Obwohl die Klausel diesem Prinzip folgte, erklärten die Karlsruher Richter sie aber für unwirksam: Sie sei für den Laien nicht hinreichend verständlich und verstoße damit gegen das Gebot, Rechte und Pflichten der Mieter so klar und präzise wie möglich zu umschreiben. (Az: VIII 143/06 vom 26. September 2007)

In dem Mietvertrag war - bei genauer Lektüre - geregelt, dass der Mieter beim Auszug nur den Anteil an den Renovierungskosten übernehmen sollte, der dem tatsächlichen Grad der Abnutzung entsprach. Allerdings war dort eine umständliche Formulierung gewählt, die laut BGH für einen nicht juristisch gebildeten Mieter nur schwer verständlich ist. Zudem sei zweifelhaft, wie die maßgeblichen Fristen berechnet werden sollten.

Somit bestätigten die Richter frühere Entscheidungen, dass Mieter an der Renovierung beteiligt werden dürfen, wenn ihr Anteil an der tatsächlichen Abnutzung der Räume gemessen wird und nicht von starren Fristenplänen abhängt - diese Berechnung müsse aber transparent sein. «Der Otto-Normal-Verbraucher muss die Berechnung nachvollziehen können», sagte Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips. Was das bedeutet, müsse aber im Einzelfall entschieden werden. Denn grundsätzliche Kriterien legten die Richter nicht fest.

Der zweite Aspekt, der eine Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam machen kann, ist laut Rips die sogenannte unangemessene Benachteiligung des Mieters. «Mieter sollen nur die Arbeiten erledigen müssen, die durch die Abnutzung auch wirklich nötig ist.» Geht die Verpflichtung per Vertrag darüber hinaus - zum Beispiel durch starre Fristen zur Renovierung -, ist die Klausel unwirksam.


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