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Stichwörter: MietvertragSatellitenschüssel
Mittwoch, 16. Mai 2007

BGH erleichtert Mietern das Aufstellen von Satellitenschüsseln

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern zum Aufstellen so genannter Satellitenschüsseln gestärkt. Nach einem aktuellen Urteil kann der Vermieter nicht generell das Anbringen von Parabolantennen untersagen.


Der BGH erleichtert Mietern das Aufstellen von Satellitenschüsseln. (Bild: dpa)

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern zum Aufstellen so genannter Satellitenschüsseln gestärkt. Nach einem aktuellen Urteil kann der Vermieter nicht generell das Anbringen von Parabolantennen untersagen.

Eine Klausel im Mietvertrag, die dies unter Hinweis auf einen vorhandenen Kabelanschluss ausnahmslos verbietet, ist dem Karlsruher Gericht zufolge komplett unwirksam, bestätigte ein Sprecher. Grund: Wegen der im Grundgesetz geschützten Informationsfreiheit müssen Ausnahmen beispielsweise für Ausländer möglich sein, die ihre Heimatprogramme empfangen wollen. Zugleich erleichterte der BGH das Aufstellen solcher Schüsseln auf dem eigenen Balkon, wenn dadurch weder das Gebäude beschädigt noch der optische Eindruck nennenswert gestört wird. (Az VIII ZR 207/04 vom 16. Mai 2007)

Ein türkischer Mieter hatte in einer Wohnanlage in Berlin-Neukölln eine relativ große mobile Schüssel auf seinen sichtgeschützten Balkon gestellt, um über die im Kabel zugänglichen sechs türkischsprachigen Programme hinaus weitere Sender empfangen zu können. Der Vermieter wollte ihm dies unter Berufung auf zwei Klauseln im Mietvertrag verbieten. Zum einen war das Anbringen von Parabolantennen außerhalb der Wohnung verboten, weil das Anwesen über einen Breitbandkabelanschluss verfügte. Nach einer weiteren Klausel war eine Zustimmung des Vermieters zu solchen Maßnahmen möglich, wenn davon keine «nennenswerte Beeinträchtigung der Mietsache» ausging.

Das Antennen-Verbot ist laut BGH unwirksam, weil es keinerlei Ausnahmen für Mieter vorsieht, die ein besonderes Interesse an Satellitenprogrammen geltend machen können. Mit Blick auf das Grundgesetz hatte das Bundesverfassungsgericht Ausländern einen solchen Anspruch eingeräumt. Laut Mieterbund können beispielsweise auch Sportreporter dazu gehören, die für ihre Arbeit zahlreiche Sportkanäle benötigen. Damit kann praktisch jeder Mieter eine solche rigide Klausel anfechten - auch ohne Sonderinteressen.

Im Hinblick auf die zweite Klausel bestätigte der BGH zwar seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein vorhandener Kabelanschluss das Verbot einer «Schüssel» grundsätzlich rechtfertigen kann. Allerdings könne der Vermieter verpflichtet sein, dem Aufstellen einer Antenne zuzustimmen, wenn seine Interessen nicht nennenswert beeinträchtigt seien - dies folge aus der Informationsfreiheit des Mieters. Der BGH verwies den Fall an das Landgericht Berlin zurück, das nun prüfen muss, ob die Antenne die Optik der Wohnanlage stört.


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