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Freitag, 23. Juni 2006

Beweislast bei „Fogging“ – Schaeden trägt der Mieter

Werden in der gemieteten Wohnung plötzlich Wände ganz oder teilweise schwarz (sog. Fogging) hat der Mieter nicht ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter.

Werden in der gemieteten Wohnung plötzlich Wände ganz oder teilweise schwarz (sog. Fogging) hat der Mieter nicht ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter.

Dieser haftet nur, wenn der Mieter beweisen kann, dass der Vermieter für die Ursache des Foggings verantwortlich ist. Den Mieter trifft also die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden und das Verschulden des Vermieters. Diese in Literatur und Rechtsprechung herrschende Auffassung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.01.2006 bestätigt. Erst, wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Ursache für den Schadenseintritt beim Vermieter liegt, kann der Vermieter verpflichtet sein, sich zu entlasten. Eine andere Auffassung würde zu einer Garantiehaftung des Vermieters über die Mietsache führen, dies ist nach der sich aus § 536a BGB ergebenden Rechtslage aber vom Gesetzgeber nicht gewollt.

BGH, Beschl. v. 25.01.2006 – VIII ZR 223/04

 

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