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Stichwörter: BetriebskostenWohnfläche
Freitag, 28. März 2008

Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüfen

Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - Mieter und Vermieter müssen in diesem Jahr bei der Betriebskostenabrechnung besonders aufpassen. Mehrere neue Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe haben die Rechtslage verändert.


Betriebskostenabrechnung sollte dieses Jahr noch sorgfältiger geprüft werden

Darauf weit der Immobilienverband Deutschland (IVD) in Berlin hin. So hätten die Bundesrichter beispielsweise entschieden, dass ein Vermieter nicht auf das Einwohnermelderegister zurückgreifen darf, wenn er die Kosten statt nach der Wohnfläche nach der Zahl der Bewohner einer Mieteinheit berechnet. Die Einträge im Melderegister seien nicht aktuell genug (Az. VIII ZR 82/07).

Der Vermieter muss in 2008 den Angaben zufolge die tatsächliche Zahl der Bewohner selbst feststellen. Rechnet ein Vermieter nach Wohnfläche ab, ist dafür laut dem Verband die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich - und nicht die tatsächliche, wie aus einem weiteren neuen BGH-Urteil hervorgeht (Az. VIII ZR 261/06). Erst wenn eine Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner ist als angegeben, könne der Mieter darauf bestehen, dass die tatsächliche Fläche abgerechnet wird.

Jüngst entschied der BGH außerdem, dass ein Vermieter alle Kosten abrechnen darf, mit denen er im Abrechnungszeitraum belastet wurde. Wenn er also Zahlungen beispielsweise an einen Wasserversorger geleistet hat, könne er diese anteilig auf den Mieter umlegen. Das gelte selbst dann, wenn die Zahlungen teilweise für den Verbrauch des Vorjahres bestimmt waren (Az. VIII ZR 49/07)).

Grundsätzlich muss die Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen. Meist ist dieser das Kalenderjahr. Danach können Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen, heißt es. Mieter dagegen haben auch über die zwölf Monate hinaus Anspruch auf eine Rückzahlung, wenn sie zu viel bezahlt haben sollten. Ist eine Betriebskostenabrechnung versandt, kann sie einen weiterem BGH-Urteil zufolge nicht mehr zum Nachteil des Mieters geändert werden (Az. VIII ZR 190/06).


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