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Montag, 9. Juni 2008

Betriebskostenabrechnung nachträglich berichtigen

Berlin (dpa/tmn) - Ein Vermieter darf eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung im Nachhinein noch berichtigen. Wenn die Aufstellung fristgerecht zugestellt wurde, verliert er deswegen nicht den ausgewiesenen Zahlungsanspruch.


Ein Vermieter darf eine Betriebskostenabrechnung noch im Nachhinein noch berichtigen - wenn sie zuvor formal korrekt war. (Bild: dpa)

Berlin (dpa/tmn) - Ein Vermieter darf eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung im Nachhinein noch berichtigen. Wenn die Aufstellung fristgerecht zugestellt wurde, verliert er deswegen nicht den ausgewiesenen Zahlungsanspruch.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor, auf das die Mietrechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins in der Hauptstadt hinweisen (Az.: 67 S 6/07). In dem Fall rechnete ein Vermieter die Betriebskosten einer Wohnung für 2003 und 2004 fristgerecht und formal korrekt ab. Ein Mieter musste 900 Euro nachzahlen. In einem späteren Brief korrigierte der Vermieter und verlangte nur noch 780 Euro. Der Mieter weigerte sich, überhaupt zu zahlen. Er machte geltend, der Vermieter habe erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist korrekt abgerechnet - also zu spät. Das Gericht entschied aber, derartige Änderungen führen nicht dazu, dass die Nachforderung nichtig sei.


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