Betreutes Wohnen – Kopplungsverträge sind nicht sittenwidrig
Der BGH hat entschieden, dass die Verbindung von Miet- und Dienstleistungsverträgen im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ nicht gegen die guten Sitten verstößt und somit wirksam ist. Wird eine Wohnung angemietet und gleichzeitig ein Vertrag über verschiedene Dienstleistungen abgeschlossen, bilden diese Verträge eine Einheit.
Der BGH hat entschieden, dass die Verbindung von Miet- und Dienstleistungsverträgen im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ nicht gegen die guten Sitten verstößt und somit wirksam ist. Wird eine Wohnung angemietet und gleichzeitig ein Vertrag über verschiedene Dienstleistungen abgeschlossen, bilden diese Verträge eine Einheit.
Die vereinbarte Vergütung kann von der betreuten Person nicht einseitig gekürzt werden, weil sie mit der Erbringung der Dienstleistungen nicht zufrieden ist. Ebenso wenig können die Verträge unabhängig voneinander gekündigt werden. Dies benachteiligt den Betreuten nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht unangemessen. Das Wesen des Betreuten Wohnens ist gerade das Zusammenspiel verschiedener, von einander abhhängiger Vertragsleistungen.
Im Fall der Schlechterfüllung bleibt dem Betreuten eine Kündigungsmöglichkeit des gesamten Vertrages nach § 626 BGB und seine dienstvertraglichen Rechte erhalten.
BGH Urt. v. 23.2.2006 III ZR 167/05
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