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Dienstag, 15. Mai 2007

Bei gemieteten Pkw-Stellplätzen auf Kündigungsregeln achten

Köln (dpa/tmn) - Mieten Autofahrer gemeinsam mit ihrer Wohnung einen Pkw-Stellplatz, sollten sie die Kündigungsregeln genau beachten. Ist die Nutzung der Garage oder des Parkplatzes im Mietvertrag der Wohnung vereinbart, können Mieter beide nur gemeinsam kündigen.


Köln (dpa/tmn) - Mieten Autofahrer gemeinsam mit ihrer Wohnung einen Pkw-Stellplatz, sollten sie die Kündigungsregeln genau beachten. Ist die Nutzung der Garage oder des Parkplatzes im Mietvertrag der Wohnung vereinbart, können Mieter beide nur gemeinsam kündigen.

Darauf weist der der Immobilienverband Deutschland (IVD) West in Köln hin. Besteht dagegen ein gesonderter Garagen-Mietvertrag, können Mieter ihn in der Regel bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats kündigen.

Laut einem Urteil des Amtsgericht Hamburg ist auch ein nachträglich angemieteter Stellplatz nicht einfach kündbar, wenn er Teil des Wohnungsmietvertrages ist (Az: 40a C 91/00). In dem Fall stand im Mietvertrag eine Klausel, wonach der Mieter den später geschaffenen Parkplatz mieten würde. Allerdings dürfen Mieter laut IVD in solchen Fällen den Parkplatz an einen Dritten untervermieten.


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