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Stichwörter: Zeitmietvertrag
Montag, 20. August 2007

Ausstieg aus Zeitmietvertrag: Mieter muss Nachfolger suchen

Berlin (dpa/tmn) - Die gesetzlich vorgegebene dreimonatige Kündigungsfrist hilft Mietern nicht, wenn sie einen Zeitmietvertrag abgeschlossen haben. Gleiches gilt, wenn im Vertrag ein Kündigungsausschluss oder ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde.


Berlin (dpa/tmn) - Die gesetzlich vorgegebene dreimonatige Kündigungsfrist hilft Mietern nicht, wenn sie einen Zeitmietvertrag abgeschlossen haben. Gleiches gilt, wenn im Vertrag ein Kündigungsausschluss oder ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde.

Wollen Mieter in diesen Fällen vor Ablauf der Mietzeit ausziehen, müssen sie versuchen, einen Nachmieter zu stellen. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin aufmerksam.

Einen Anspruch darauf haben sie aber nur, wenn im Mietvertrag eine Nachmieter- oder Ersatzmieterklausel vereinbart wurde. Einen Nachmieter darf der Mieter auch stellen, wenn ein Härtefall vorliegt, der den Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages rechtfertigt.

Die Gerichte akzeptieren als Härtegrund beispielsweise, wenn der Mieter aufgrund einer schweren Erkrankung in ein Alters- oder Pflegeheim ziehen muss. Ebenfalls ein Grund ist ein Umzug wegen berufsbedingten Wohnortwechsels. Auch wenn sich Nachwuchs ankündigt oder der Mieter heiratet und die bisherige Wohnung objektiv zu klein ist, liegt ein Härtegrund vor. Kein Härtegrund besteht dagegen, wenn der Mieter in eine preiswertere oder schönere Wohnung oder ein eigenes Haus ziehen will.

Ist der Mieter berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, reicht es nach Informationen des DMB aus, wenn er dem Vermieter einen geeigneten Nachmieter vorschlägt. Der muss bereit sein, in den laufenden Mietvertrag einzutreten, und er muss in der Lage sein, die geforderte Miete zu zahlen. Akzeptiert der Vermieter den vorgeschlagenen Nachmieter, wird der bisherige Mieter aus dem Mietvertrag «entlassen». Er ist nicht mehr verpflichtet, weiter Miete zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter einen geeigneten Nachmieter aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt.


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