Anwohner eines Pflegeheims müssen Lärm dulden
Karlsruhe (dpa/gms) - Anwohner eines Pflegeheims müssen Lärm durch Lieferverkehr zu bestimmten Zeiten hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor (Az: 14 U 43/06).
Karlsruhe (dpa/gms) - Anwohner eines Pflegeheims müssen Lärm durch Lieferverkehr zu bestimmten Zeiten hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor (Az: 14 U 43/06).
Zwar sei es nicht zulässig, dass die Nachtruhe der Nachbarn durch Anlieferungen gestört wird. Lärm und Abgase durch Lieferverkehr zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr seien aber als zumutbare Belästigungen zu werten. Zudem könne im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit pflegebedürftigen Menschen «ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft» verlangt werden.
Ebenso sei es nicht als unzumutbare Beeinträchtigung anzusehen, wenn Bewohner des Pflegeheims in die Fenster ihrer Nachbarn blicken können. In dem Fall sahen Anwohner eines Pflegeheims sich in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt, weil sie sich durch mögliche Einblicke in ihre Wohnungen wie «im Glashaus» vorkamen. Dass Anwohner sich mit Vorhängen vor neugierigen Blicken schützen müssten, stelle den Richtern zufolge in innerstädtischen Gebieten aber keine Einschränkung dar.
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