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Montag, 26. Februar 2007

Abflussreinigung gehört nicht zu Betriebskosten

Berlin (dpa/gms) - Die Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflussverstopfung sind für Mieter keine Betriebskosten. Das teilt der Deutsche Mieterbund in Berlin mit.


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Berlin (dpa/gms) - Die Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflussverstopfung sind für Mieter keine Betriebskosten. Das teilt der Deutsche Mieterbund in Berlin mit.

Der Vermieter darf sie daher weder in die jährliche Betriebskostenabrechnung einstellen, noch können sie als «sonstige Betriebskosten» abgerechnet werden. Selbst wenn im Mietvertrag steht, dass sich bei einer Verstopfung des Hauptstranges der Abwasserleitung alle Mieter anteilig an den Reinigungskosten beteiligen müssen, ist das nicht der Fall, erklärt der Deutsche Mieterbund. Eine derartige Vertragsklausel sei unwirksam.

Nur wenn ein Mieter nachweislich eine Abflussverstopfung schuldhaft verursacht hat, kann er zur Übernahme der Reinigungskosten verpflichtet werden. Der Vermieter muss allerdings beweisen, dass der Mieter den Schaden verschuldet hat, beispielsweise weil er Papierwindeln oder Katzenstreu über die Toilette entsorgt hat, so der Mieterbund.

 

Unser Mietrecht Lexikon zum Thema Betriebskosten

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