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Montag, 18. Februar 2008

25 Cent: Aber Mietrückstand rechtfertigt auf Dauer Kündigung

Berlin (dpa/tmn) - Auch wenn es nur ein paar Cent sind: Vermieter dürfen einem Mieter unter Umständen fristlos kündigen, wenn er mit seinen Zahlungen im Verzug ist.

Berlin (dpa/tmn) - Auch wenn es nur ein paar Cent sind: Vermieter dürfen einem Mieter unter Umständen fristlos kündigen, wenn er mit seinen Zahlungen im Verzug ist.

Voraussetzung dafür ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes in Berlin, dass ein Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mehr als eine Monatsmiete im Rückstand ist. Ebenso ist die Kündigung möglich, wenn Mieter über einen längeren Zeitraum zwei Monatsmieten oder mehr schuldig bleiben.

Die Kündigung erhielt daher ein Mieter in Berlin. Er musste seine Wohnung räumen, weil er seine Mietschulden nach einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht vollständig bezahlte. Es waren 25 Cent offen geblieben, erläutert der Mieterbund. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg gab der Kündigung des Vermieters statt (Az.: 15 C 553/06).

Zwar gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Schonfrist und eine sogenannte Heilungswirkung. Ihnen zufolge kann der Mieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ungeschehen machen, wenn er spätestens zwei Monate nach Klageerhebung den gesamten Mietrückstand ausgleicht. Der Mieter zahlte innerhalb der gesetzlichen Schonfrist zwei Monatsmieten nach - die 25 Cent vergaß er aber.

Das Amtsgericht entschied, dass eine offen stehende Restforderung die Heilungswirkung verhindert - unabhängig davon, wie hoch diese ist. Die fristlose Kündigung blieb daher wirksam. Denn unter dem Strich standen am Ende die Oktober- und die Novembermiete zur Zahlung aus, und es fehlten 25 Cent von der Juli-Miete.

Nach Auffassung des Mieterbundes entspricht das Urteil dem Wortlaut des Gesetzes. Andere Gerichte zeigten sich in der Vergangenheit bei minimalen Restforderungen aber großzügiger: So entschied das Landgericht Berlin, die Durchsetzung des Räumungsanspruchs sei nicht zulässig, wenn die Restschuld unbedeutend gering ist (Az.: 334 S 53/00). In dem Fall waren 1,18 Euro nicht bezahlt worden.


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