Mietrecht Lexikon A
Abstandszahlung
Sind Abstands- und Ablösezahlungen zulässig?
Nach § 4a Absatz 1 des Wohnungsvermittlungsgesetzes ist die Vereinbarung einer Zahlung des nachfolgenden Mieters dafür, das der vorherige Mieter die Wohnung räumt (so genannte Abstandszahlung), unwirksam.
Zulässig ist nach Absatz 2 dagegen eine Ablösungsvereinbarung (die teilweise unzutreffend ebenfalls als „Abstandszahlung“ bezeichnet wird), durch die Einrichtungsgegenstände vom Vermieter oder dem bisherigen Mieter erworben werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Höhe der Zahlung nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert des Gegenstandes steht. Ein solches auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn das Entgelt den Wert um mehr als 50 % überschreitet (BGH, Urteil vom 23.04.1997, Az. VIII ZR 212/96). Im Streitfall muss dies der Nachmieter beweisen (KG, Urteil vom 05.06.1997, Az. 8 U 9012/95).
Die Vereinbarung einer Ablösungszahlung ist im Zweifel so auszulegen, dass sie nur gilt, wenn auch der Mietvertrag zustande kommt. Wird der Mietvertrag nicht geschlossen, kann also auch nicht Zahlung und Abnahme der Einrichtungsgegenstände verlangt werden.
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