Zum Kilometerstand muss man stehen...
Wer beim Kilometerstand lügt, geht ein hohes Risiko ein, am Ende mit komplett leeren Händen dazustehen.
Autos sind nicht selten Objekte der Diebesbegierde. Gut für den Bestohlenen, der eine Kaskoversicherung für seinen Pkw abgeschlossen hat, die im Entwendungsfall eintritt. Schlecht jedoch, wenn er nach dem Diebstahl den Versicherer beim Kilometerstand des Wagens mit der Unwahrheit bedient. Kommt das heraus, ist er nämlich nicht nur das Gefährt, sondern auch den Versicherungsschutz los.
Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Laufleistung mit „ca.“ angibt, die Circa-Angabe aber mehr als 10 % unter den tatsächlich gefahrenen Kilometern liegt. Wegen einer solchen Falschangabe wies das Landgericht Coburg die Klage eines Diebstahlsgeschädigten gegen seinen Kaskoversicherer ab.
Dem Kläger im vorliegenden Fall war sein Fahrzeug in Polen entwendet worden. In seiner Schadensanzeige an die Versicherung teilte er zur Laufleistung des Pkws „ca. 130.000 km“ mit. Tatsächlich war der Tacho bereits ein knappes Jahr vor dem Diebstahl bei einem Kilometerstand von just 130.000 ausgewechselt worden. Nachdem die Versicherung das herausgefunden hatte, lehnte sie die Schadensregulierung ab und entzog dem Bestohlenen den Versicherungsschutz für den Schadensfall. Daraufhin erhob dieser Klage auf Zahlung von rund 8.300 €.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg, denn das Landgericht Coburg gab dem Versicherer Recht. Die Frage nach der Gesamtlaufleistung des Pkws zum Diebstahlszeitpunkt sei zur Feststellung der Entschädigungshöhe erforderlich und damit sachdienlich. Für den Wert des Fahrzeuges komme es nämlich entscheidend auf den Kilometerstand an. Das gelte auch für ältere Fahrzeuge mit relativ hoher Laufleistung. Nach seinen eigenen Angaben sei der Kläger nach dem Tachowechsel aber jedenfalls zweimal mit dem Pkw in Polen gewesen und habe dabei mindestens 4.000 km zurückgelegt. Außerdem habe sein Sohn den Wagen werktäglich genutzt, um zur Arbeitsstelle zu gelangen, was mindestens weitere 9.680 km bedeute. Insgesamt betrage die Fahrstrecke damit – selbst ohne sonstige „kleinere“ Fahrt – jedenfalls 13.680 km und liege damit mehr als 10 % über dem vom Kläger mitgeteilten Circa-Wert. Diese Falschangabe sei geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Und aufgrund der erheblichen Abweichung sei auch von einem erheblichen Verschulden des Klägers auszugehen.
Fazit
Lügen haben kurze Beine...!!!
(Landgericht Coburg, Urteil vom 23. März 2007, Az: 14 O 122/07; rechtskräftig)
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