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Freitag, 23. Februar 2007

Wie viele Vornamen darf ein Kind (er)tragen?

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Verfassungsbeschwerde einer Frau zu beschäftigen, die mit Ihrer Vorstellung von Vornamen für ihren Sohn zunächst am Standesamt, später an den Gerichten gescheitert war.


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Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Verfassungsbeschwerde einer Frau zu beschäftigen, die mit Ihrer Vorstellung von Vornamen für ihren Sohn zunächst am Standesamt, später an den Gerichten gescheitert war.

Dabei ging es nicht um die Namen selbst, sondern um deren Anzahl. Es sollten nämlich zwölf sein: „Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko Alessandro“.

Das Landgericht wies zunächst das Standesamt an, es bei „Chenekwahow Tecumseh Migiskau und Ernesto“ zu belassen. Zwölf Vornamen hätten nämlich „einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind“. Das Kind würde wegen der Vielzahl und der Ungewöhnlichkeit der Namen bereits Schwierigkeiten haben, sich diese überhaupt in der richtigen Reihenfolge merken zu können. Außerdem sei zu befürchten, dass das Kind ständig auffallen würde.  Dem schloss sich in der nächsten Instanz auch das Oberlandesgericht an, das allerdings zusätzlich noch den Vornamen „Kioma“ gestattete. Es ergänzte zur Begründung, dass sich „die staatlich-gesellschaftliche Kennzeichnungsfunktion des Namens wie auch sein Wert für die Selbstidentifikation des Kindes mit zunehmender Zahl der Vornamen verflüchtige.“

Das Bundesverfassungsgericht sah darin weder eine Verletzung des Elterngrundrechts noch der allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 und 6 des Grundgesetzes). Eltern seien in der Wahl des Vornamens ihrer Kinder mangels gesetzlicher Regelungen zwar grundsätzlich frei. Hier stehe jedoch das Kindeswohl aus den von den Gerichten genannten Gründen entgegen, weshalb die Verfassungsbeschwerde unbegründet sei.

Dem Kind kann man wohl trotzdem nur zurufen: „Alles Gute, Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto!“

Beschluss des BVerfG vom 28.1.2004, Az. 1 BvR 994/98


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