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Mittwoch, 10. Januar 2007

Wer dringend aufs Klo muss, den bestraft das Leben!

Ein Beamter klagte auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids seiner Behörde. Diese hatte ihm für eine Auslandsreise zu einer Tagung der Telekommunikationsverwaltung in Holland einen Vorschuss auf die Reisekosten gegeben.


Ein Beamter klagte auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids seiner Behörde. Diese hatte ihm für eine Auslandsreise zu einer Tagung der Telekommunikationsverwaltung in Holland einen Vorschuss auf die Reisekosten gegeben. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen aber eine Kürzung des Tagegeldes vor, wenn vor Ort ein kostenloses Mittagessen zur Verfügung gestellt wird. Weil dies der Fall war, verlangte die Behörde den entsprechenden Teilbetrag also von ihrem Beamten zurück. Dagegen wehrte sich dieser, weil er das Mittagessen am letzten Tag gar nicht in Anspruch genommen hatte – und zwar nach seiner Ansicht unverschuldet!

Er trug vor, dass er zu Beginn der Mittagspause dringend die Toilette habe aufsuchen müssen. Im Urteil heißt es, „den Toilettengang habe er seit einiger Zeit aufgeschoben gehabt, um nichts von dem letzten Tagesordnungspunkt vor der Mittagspause, zu dem er sich auch zu Wort gemeldet habe, zu verpassen. Vor dem nunmehr unaufschiebbaren Toilettengang habe er den niederländischen Vertreter gebeten, auf ihn zu warten. Als er von der Toilette zurückgekommen sei, habe die Gruppe das Gebäude aber bereits verlassen gehabt. Ein Aufzug zur schnellen Verfolgung der Gruppe habe ihm nicht zur Verfügung gestanden.“ Die Kantine habe er außerdem alleine nicht finden können, obwohl er am Vortag bereits dort gewesen war. Deshalb musste er in einem Restaurant essen gehen, weshalb die Kürzung des Tagegeldes nicht rechtmäßig sei.

Die beklagte Behörde stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass all dies letztlich Privatsache des Klägers sei. Sie argumentierte, „es falle nicht in den Verantwortungsbereich des Dienstherren, wenn der Kläger von Kollegen auf der Toilette vergessen werde. Zudem sei dem Kläger aufgrund seiner Erfahrungen aus 500 Auslandsdienstreisen zuzumuten gewesen, das Kantinengebäude wieder aufzufinden.“

Das sah auch das Verwaltungsgericht Mainz so und wies die Klage des Beamten gegen den Rückforderungsbescheid zurück.

Und um wie viel ging es nun in diesem gerichtlichen Verfahren?

Um nicht weniger als 9,31 Euro!

Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13.06.2003, Az.: 6 K 160/03.MZ


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