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Mittwoch, 21. Februar 2007

Was ist das Wesen eines Lollys?

In einem komplizierten Rechtsstreit hatte sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage zu beschäftigen, was genau eigentlich einen „Lolly“ ausmacht.


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In einem komplizierten Rechtsstreit hatte sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage zu beschäftigen, was genau eigentlich einen „Lolly“ ausmacht. Hintergrund war die Abfallentsorgung im Rahmen des so genannten „Dualen Systems“/„Der Grüne Punkt“. In dem Verfahren ging es darum, was genau an von der Klägerin vertriebenen „Lollys“ eigentlich alles Verpackung ist. Man war sich mit der Beklagten (der Betreiberin des „Dualen Systems“) zwar einig, dass die Plastikfolie, die den „Kopf“ des Lollys umhüllt, wohl Verpackung ist. Was aber sind die Stiele – Verpackung oder Produkt? Insoweit stellte das Gericht fest: „Die verkaufte Ware kann nicht zugleich Verpackung sein“!

Auf dieser Grundlage und nach einigen Ausführungen zum Wesen einer Verpackung entschied das Oberlandesgericht die aufgeworfene Grundsatzfrage. Dabei zog es nicht einmal einen Sachverständigen zu Rate, da es sich offenbar selbst mit dem erforderlichen Sachverstand ausgestattet sah:

„Nach Auffassung des Senats ist der Lollystiel integrativer Bestandteil des Produkts Lutscher (auch Lolly genannt). Als solcher kann er begriffsnotwendig nicht zugleich Verpackungsbestandteil sein. Die Ware ‚Lutscher’ zeichnet sich nach natürlichem Verständnis und allgemeinem Sprachgebrauch gerade dadurch aus, dass der zu verzehrende bzw. zu lutschende oder schleckende Karamellteil auf einem Stiel aufgebracht ist. Der Stiel ist wesenstypisches Merkmal des Lutschers. Ohne einen solchen Stiel würde es sich nicht mehr um einen traditionellen Lutscher, sondern vielmehr um ein gewöhnliches Bonbon handeln.“

Im Anschluss stellte das Gericht sogar eine besondere „Lollyfaszination“ fest und führte – vielleicht in seliger Kindheitserinnerung – aus: „Das Besondere und Faszinierende am Lutscher und seit Generationen seine spezifische Attraktivität für Kinder Auslösende ist genau der Umstand, dass der Bonbonteil mit einem Stiel verknüpft ist. Damit handelt es sich bei dem Stiel nicht um eine bloße Handhabungshilfe. Eine solche ist zum Verzehr eines Bonbons – auf den sich das Produkt ‚Lutscher’ bei Hinwegdenken des Stiels reduzieren würde – auch nicht erforderlich, da sich das Bonbon ohne weiteres in den Mund stecken lässt. Zusammenfassend lässt sich nach Auffassung des Senats festhalten, dass der Lutscher (Lolly) ohne Stiel kein Lutscher mehr ist (...)“

Urteil des OLG Köln vom 3.5.2001, Az. 1 U 6/01


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