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Stichwörter: KündigungStraftat
Donnerstag, 13. März 2008

Verdachtskündigung wegen Straftat auch ohne Ermittlungsakte

Erfurt (dpa) - Das Bundesarbeitsgericht hat die Position von Arbeitgebern bei fristlosen Kündigungen von Mitarbeitern gestärkt, gegen die ein schwerwiegender Straftat-Verdacht besteht.


Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, mit der Kündigung zu warten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag (13. März) in Erfurt (2 AZR 961/06). Voraussetzung sei jedoch, dass der verdächtige Mitarbeiter vor der Kündigung zu den bestehenden Verdachtsmomenten angehört wird. Der Arbeitnehmer müsse über den erhobenen Vorwurf so unterrichtet werden, dass er dazu Stellung nehmen kann. «Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen», heißt es in der Urteilsbegründung.

Der Zweite Senat korrigierte damit Entscheidungen der Vorinstanzen. Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus Hamburg, der im Verdacht stand, die Reifen an den Autos von Kollegen aufgeschlitzt zu haben. Sie sollen ihn zuvor kritisiert haben. Der Mann sei über die Vorwürfe informiert gewesen, weil es einen Durchsuchungsbeschluss gegen ihn gegeben habe. Er wollte sich dazu aber nicht äußern. Der Mann hatte gegen die fristlose Kündigung geklagt, weil ihm die Ermittlungsakte nicht vorgelegen habe. Das BAG hob das vorinstanzlich Urteil auf, verwies den Fall «wegen noch unaufgeklärter formeller Fragen» jedoch an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurück.


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