Trotz kaputtem Reißverschluss zum Arbeitsamt
Das Sozialgericht Koblenz hat laut dessen Pressemitteilung vom 29.01.2007 in einem Urteil festgestellt, dass ein defekter Reißverschluss kein wichtiger Grund ist, um nicht beim Arbeitsamt zu erscheinen.
Das Sozialgericht Koblenz hat laut dessen Pressemitteilung vom 29.01.2007 in einem Urteil festgestellt, dass ein defekter Reißverschluss kein wichtiger Grund ist, um nicht beim Arbeitsamt zu erscheinen. Ein Hartz-IV-Empfänger war zunächst einer Informationsveranstaltung ferngeblieben. Zur Begründung gab er an, der Reißverschluss seiner einzigen Hose habe geklemmt. Ihm sei es daher nicht möglich gewesen, seine Wohnung zu verlassen. Auch zu einem darauf folgenden Einzelgespräch erschien der Mann nicht. Er rief an und erklärte, seine Hose sei zwar in der Zwischenzeit wieder in Ordnung gewesen, nun aber sei der Reißverschluss schon wieder verklemmt und ein Verlassen der Wohnung erneut ausgeschlossen. Das Amt kürzte darauf hin die Regelleistung für drei Monate um 10 %.
Die dagegen gerichtete Klage des Mannes wies das Sozialgericht ab. Hartz-IV-Empfänger müssten „Einladungen der ARGE zu einem Gespräch über ihre berufliche Situation auch dann folgen (...), wenn sie dafür in beschädigter Kleidung ihre Wohnung verlassen müssen.“ Es bestehe für den Kläger die Pflicht, „ausreichend Kleidung vorrätig zu halten, um jederzeit Termine außerhalb seiner Wohnung wahrnehmen zu können.“ Zudem habe der Mann den Defekt „durch das Tragen entsprechend langer Oberbekleidung“ verdecken oder provisorisch reparieren können.
Urteil des SG Koblenz vom 1.6.2006, Az. S 11 AS 317/05
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