Sturz aus Etagenbett: Reiseveranstalter haftet nicht
arlsruhe/München (dpa/tmn) - Ein Reiseveranstalter haftet nicht für den Sturz eines Kindes aus einem Etagenbett im Hotel. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor, auf das die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» hinweist.
arlsruhe/München (dpa/tmn) - Ein Reiseveranstalter haftet nicht für den Sturz eines Kindes aus einem Etagenbett im Hotel. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor, auf das die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» hinweist.
Eine Haftung ist demnach zumindest dann nicht gegeben, wenn für die Eltern ohne weiteres erkennbar war, dass die Absturzsicherung möglicherweise zu kurz war. Die Eltern müssen laut dem Urteil in solchen Fällen notfalls darauf verzichten, das Kind ins obere Etagenbett zu legen (Az.: 7 U 73/06).
Das Gericht wies die Schadenersatzklage eines siebenjährigen Mädchens und seiner Eltern ab. Das Kind war nachts aus der oberen Etage eines Bettes gefallen und hatte eine Gehirnerschütterung erlitten. Die Eltern machten geltend, das Hotel habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Dafür müsse der Veranstalter ebenso einstehen wie für die durch den Sturz entgangenen «Urlaubsfreuden». Das OLG sah allerdings beide Forderungen als unberechtigt an: Die Eltern hätten eigenverantwortlich entscheiden müssen, ob sie das Kind in das Bett legen oder nicht.
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