Störung des „harmonischen Beischlaferlebnisses“ ist kein Reisemangel
Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte sich mit einer Klage auf Minderung des Reisepreises zu beschäftigen. Der Kläger monierte, das Hotelzimmer, das er auf Menorca für sich und seine Lebensgefährtin gebucht hatte, habe entgegen seinem Wunsch nicht über ein echtes Doppelbett, sondern nur zwei nicht miteinander verbundene Einzelbetten verfügt.
Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte sich mit einer Klage auf Minderung des Reisepreises zu beschäftigen. Der Kläger monierte, das Hotelzimmer, das er auf Menorca für sich und seine Lebensgefährtin gebucht hatte, habe entgegen seinem Wunsch nicht über ein echtes Doppelbett, sondern nur zwei nicht miteinander verbundene Einzelbetten verfügt. Deshalb sei während der zweiwöchigen Urlaubszeit ein „friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis“ nicht zustande gekommen. Beim Intimverkehr seien die Betten auf den rutschigen Fliesen ständig auseinander gerutscht.
Das (offenbar erfahrene) Gericht wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht vorgetragen, „welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen.“ Dem Gericht seien „mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.“ Außerdem habe der Kläger den vermeintlichen Mangel leicht selbst beheben können, indem er die beiden Bettrahmen durch eine Schnur zusammenbindet. „Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.“
Urteil des AG Mönchengladbach vom 25.04.1991, Az. 5a C 106/91
(Der Text der Entscheidung ist abgedruckt z.B. in NJW 1995, S. 884-885.)
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