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Mittwoch, 4. Oktober 2006

Speisesaalverbot für Bello trotz Unterbringungsaufschlag?

Dass Hunde nicht in den Speisesaal eines Hotels mitgenommen werden dürfen, ist keine Neuheit. Wie verhält es sich jedoch, wenn der Gast einen Aufschlag für die Mitnahme des Hundes in das Hotel gezahlt hat?


Dass Hunde nicht in den Speisesaal eines Hotels mitgenommen werden dürfen, ist keine Neuheit. Wie verhält es sich jedoch, wenn der Gast einen Aufschlag für die Mitnahme des Hundes in das Hotel gezahlt hat?

Über diese Frage waren sich Hotelbetreiber und Zwergpudel-Eigentümer strittig. So ging der Gast davon aus, dass der Hund aufgrund der erbrachten Summe von 12 DM pro Tag mit in den Speisesaal genommen werden darf. Er wollte den Hund dort verpflegen – wofür er seiner Ansicht nach den täglichen Aufschlag erbracht habe. Die Betreiber des Hotels jedoch verboten dem Gast die Mitnahme des Zwergpudels in den Speisesaal. Unabhängig vom Aufschlag hätte der Hund am Buffet nichts zu suchen.

Diese Abweisung ließ der empörte Gast jedoch nicht auf sich sitzen, woraufhin er den Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Geldes wegen eines Reisemangels verklagte.

Das Landgericht Frankfurt / Mainz gab dem Hotelbetreiber Recht (Az. 2/25 S 59/99). Trotz Aufschlag für die Unterbringung des Hundes ist dem Gast die Mitnahme des Tieres in den Speisesaal nicht gestattet. So sprechen vorallem hygienische Gründe und der Schutz der anderen Gäste für ein Speisesaalverbot, weshalb der Hotelbetreiber die Mitnahme des Hundes in den Speisebereich verweigern kann. Der tägliche Kostenaufschlag von 12 DM ist dennoch gerechtfertigt, da die alleinige Mitnahme des Hundes in das Hotel einen erhöhten Aufwand für das Personal darstellt.

Urteil des Landgericht Frankfurt (Az. 2/25 S 59/99)


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