Skifahren: „Unten hat Vorfahrt – oben haftet!“
Beim alpinen Skilaufen hat derjenige Skiläufer Vorfahrt, der weiter vorn – also talwärts – am Hang fährt. Das entschied nach Mitteilung der Deutschen Anwaltsauskunft das Landgericht Ravensburg, nachdem es auf einer Piste zu einem schweren Unfall gekommen war.
Beim alpinen Skilaufen hat derjenige Skiläufer Vorfahrt, der weiter vorn – also talwärts – am Hang fährt. Das entschied nach Mitteilung der Deutschen Anwaltsauskunft das Landgericht Ravensburg, nachdem es auf einer Piste zu einem schweren Unfall gekommen war. Ein Skifahrer war vom linken Pistenrand nach rechts über die Piste zu einer Abzweigung gefahren und wurde von einem mit hoher Geschwindigkeit von oben kommenden Skifahrer erfasst und schwer verletzt. Das Gericht verurteilte den von oben kommenden Fahrer zur Zahlung von Schadensersatz für die Behandlung im Krankenhaus und Schmerzensgeld, weil diesen die Alleinschuld an dem Unfall treffe.
Das Gericht verwies dabei auf die zehn allgemeinen Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes FIS, die auf allen Pisten gelten und in denen es unter Punkt 3 heißt:
„3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.“
Der Verletzte habe deshalb vor dem Überqueren der Piste nicht nach hinten blicken müssen, sondern sei vielmehr seinerseits verpflichtet gewesen, ausschließlich nach vorne auf andere Skifahrer zu schauen. Die Vermeidung des Unfalls oblag daher allein dem von oben kommenden Skifahrer, weshalb diesen die volle Haftung treffe und er Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten habe.
Urteil des LG Ravensburg vom 23.03.2006, Az.: 4 O 185/05
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