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Mittwoch, 8. November 2006

Sex-Unterricht ist Pflicht

Ein Gymnasiast wollte im vorliegenden Fall nicht am Sexualkundeunterricht teilnehmen. Auch seine Eltern waren strikt dagegen, da sie den Unterricht als verfrüht und indoktrinierend ansahen.


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Ein Gymnasiast wollte im vorliegenden Fall nicht am Sexualkundeunterricht teilnehmen. Auch seine Eltern waren strikt dagegen, da sie den Unterricht als verfrüht und indoktrinierend ansahen. Die Biologiebücher würden keine Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Schüler nehmen, ausserdem würden sie das Leitbild eines freizügigen Sexuallebens ausserhalb der Ehe unter Verwendung von Verhütungsmitteln und die Gleichwertigkeit von Homo-, Bi- und Heterosexualität vermitteln.

Die - offensichtlich sehr religiösen - Eltern könnten dies nicht mit ihren Wertvorstellungen vereinbaren und beantragten für ihren Sohn, der in einem katholischen Kolleg wohnt und ein öffentliches Gymnasium besucht, die Befreiung vom Unterricht.

Dies sah das Verwaltungsgericht Münster jedoch etwas anders an:

"Der Sexualkundeunterricht werde in Wahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG erteilt. In Ausübung dieses Auftrags sei die Schule nicht nur zur bloßen Tatsachenvermittlung, sondern auch zur Erörterung von Fragen der Sexualethik berechtigt. Der Unterricht dürfe jedoch nicht indoktrinierend in dem Sinne sein, dass ein bestimmtes Sexualverhalten befürwortet oder abgelehnt werde. Auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern auf dem Gebiet der Sexualität müsse Rücksicht genommen werden. Die Richtlinien des nordrhein-westfälischen Schulministeriums würden diesen Anforderungen gerecht. Der auf der Grundlage dieser Richtlinien erteilte Unterricht und das dabei verwendete Biologiebuch stellten - im Rahmen der bloßen Tatsachenvermittlung - die verschiedenen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung dar, ohne deren Verwendung jedoch wertend vorzugeben. Die verschiedenen Formen, in denen Menschen zusammen- und ihre Sexualität auslebten (Ehe, homosexuelle Lebenspartnerschaft usw.), würden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert. Die hierin notwendigerweise liegende Gleichstellung trage lediglich der Rechtswirklichkeit, insbesondere der rechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften, Rechnung."

Urteil des Verwaltungsgericht Münster Az: 1 K 411/06


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