Suche:
Stichwörter:
Donnerstag, 30. November 2006

Schmerzensgeldklage auf Grund einer Überdosis Lakritze

Eine Frau aus Berlin konsumierte täglich eine 400-Gramm-Packung der Lakritzmischung "Matador-Mix" der beklagten Firma HARIBO.


PixelQuelle.de

Eine Frau aus Berlin konsumierte täglich eine 400-Gramm-Packung der Lakritzmischung "Matador-Mix" der beklagten Firma HARIBO. Eines Tages brach sie ohnmächtig zusammen und musste mit Herzbeschwerden in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Nach ihrem Krankenhausaufenthalt absolvierte sie noch eine dreiwöchige Kur und war somit insgesamt über 4 Monate arbeitsunfähig. Ihre gesundheitlichen Probleme führte die Klägerin auf den Verzehr der Lakritze zurück: Das Produkt enthalte Glycyrrhizin, das zu Störungen im Mineralstoffhaushalt des menschlichen Körpers führen und Gesundheitsbeschwerden der in Rede stehenden Art, insbesondere einen erheblichen Blutdruckanstieg hervorrufen könne. HARIBO sei nach Meinung der Klägerin dazu verpflichtet, auf diese Gefährdungen hinzuweisen. Ihre Klage auf Schmerzensgeld von mindestens 6.000 Euro sowie Erstattung von Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall in Höhe von knapp 1.500 Euro blieb aber erfolglos: Ein Produktfehler des Herstellers war nicht festzustellen.

Soweit das Bundesgesundheitsministerium einen Verzehrhinweis empfehle, wenn ein Lakritzerzeugnis einen Glycyrrhizingehalt von über 2 % aufweise, sei dieser Wert hier nicht erreicht worden. Nach Angaben der Beklagten liege der Glycyrrhizingehalt der Lakritzmischung zwischen 0,08 und 0,18 %. Eine von der Klägerin zur behördlichen Untersuchung gegebene Packung habe einen Anteil von 0,12 % aufgewiesen. Aus europäischem Recht ergebe sich ebenfalls keine Kennzeichnungspflicht. Nach einer - ohnehin erst 2004 erlassenen - EU-Richtlinie seien Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure in einer Konzentration von mindestens 0,1 % enthalten, mit der Angabe "enthält Lakritz" zu versehen, soweit dieser Begriff nicht bereits in der Zutatenliste oder im Produktnamen enthalten sei. Diesem Erfordernis habe der "Matador-Mix" schon seinerzeit entsprochen, weil die Verpackung sogleich unter dem Produktnamen den Zusatz "Lakritzmischung" aufweise. Einen Warnhinweis sehe die EU-Richtlinie erst ab einer - hier nicht erreichten - Konzentration von mindestens 0,4 % vor. Dass diese EU-rechtlichen Vorgaben aus wissenschaftlicher Sicht unzureichend seien, könne nicht festgestellt werden.

FAZIT: Die gute Dame sollte sich einfach mal gesünder ernähren....

OLG Köln, Urt. v. 07.09.2005 - 27 U 12/04


Weitere kuriose Urteile und Rechtsfälle



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Alle wichtigen Vorlagen, Arbeitshilfen und Musterverträge.

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. regeln immer öfter das menschliche Zusammenleben.
Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsschutzversicherung. [mehr...]

Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.