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Stichwörter: Nachbarschaftsstreit
Mittwoch, 10. Oktober 2007

Schmerzensgeld für Beleidigung nur ausnahmsweise

Wenn sich Nachbar(inne)n in die Haare geraten, fliegen mitunter zumindest verbal die Fetzen.


Wenn sich Nachbar(inne)n in die Haare geraten, fliegen mitunter zumindest verbal die Fetzen. Schmerzensgeld können Streithähne und -hennen, die sich vom Gegenüber beleidigt fühlen, jedoch regelmäßig nicht verlangen. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nur bei einer objektiv erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.

Das entschieden Amtsgericht und Landgericht Coburg und versagten der Klage einer Beleidigten auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 € den Erfolg. Auch wenn bei einem länger andauernden Nachbarschaftsstreit Beleidigungen keine adäquate Reaktion auf Provokationen seien, bestehe jedenfalls dann kein unabwendbares Bedürfnis für ein Schmerzensgeld, wenn es wegen des Wegzugs einer Partei an der Wiederholungsgefahr fehle.

Die beiden Kontrahentinnen bewohnten unterschiedliche Etagen im selben Haus. Offensichtlich waren sie sich schon seit Längerem nicht mehr grün. Als sich dann die Eine über die vermeintliche Ruhestörung der Anderen echauffierte, kam es zum Disput. Mit „Abschaum“, „Klauerin“ und „blöde Kuh“ soll die angeblich Lärmende dabei tituliert worden sein. Die erstattete daraufhin nicht nur Strafanzeige, sondern meinte auch, von ihrer Rivalin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 € beanspruchen zu können.

Amtsgericht und Landgericht Coburg waren anderer Auffassung. Eine Beleidigung rechtfertige – unabhängig von der strafrechtlichen Ahndung – nur ausnahmsweise einen Schmerzensgeldanspruch. Voraussetzung sei ein schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Schmerzensgeldzahlung. Ob das der Fall sei, hänge von Bedeutung und Tragweite des verbalen Angriffs und damit unter anderem von Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung, Beweggrund des Handelnden und dem konkreten Anlass ab. Hier habe es sich um eine länger andauernde Nachbarstreitigkeit gehandelt und lediglich eine Freundin der Klägerin habe das verbale Scharmützel mitbekommen. Auch der Anlass – Ärger der Beklagten über Ruhestörung – müsse berücksichtigt werden, selbst wenn die Beklagte natürlich nicht adäquat hierauf reagiert habe. Und schließlich wohnten beide inzwischen nicht mehr unter einem Dach.

Fazit

Damit ist nun jedenfalls zwischen diesen beiden Damen Ruhe – Funkstille herrschte ohnehin schon länger.

(Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25. Mai 2007, Az. 12 C 1793/06; Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 27. August 2007, Az: 33 S 60/07; rechtskräftig)


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