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Freitag, 10. August 2007

Schadensersatz wegen kleiner Blessuren beim Spielen?

Wild und laut. So ist es oft, wenn Mädels und Jungs miteinander spielen. Im Eifer des Gefechts bleiben Beulen, Schrammen oder blaue Flecken häufig nicht aus


Wild und laut. So ist es oft, wenn Mädels und Jungs miteinander spielen. Im Eifer des Gefechts bleiben Beulen, Schrammen oder blaue Flecken häufig nicht aus. Kann dann ein Kind für die erlittenen Wehwehchen den etwas übermütigen Spielkameraden zur Rechenschaft ziehen? Grundsätzlich nicht, wie aktuelle Entscheidungen des Amts- und Landgericht Coburg zeigen.

Die Coburger Richter wiesen die Schadensersatzklage eines während eines Kinderspiels gestürzten  und hierdurch verletzten Jungen ab. Mit dem Vorwurf unfairen Verhaltens hatte er von einem Spielgefährten Schmerzensgeld und Schadensersatz von insgesamt rund 700 € verlangt. Außerdem sollte ihm der vermeintlich wilde Kerl etwaige zukünftig entstehende weitere Schäden ersetzen. Doch in beiden Gerichtsinstanzen konnte keine Unsportlichkeit des in Anspruch genommenen Knaben festgestellt werden.

Was war geschehen?

Ausgelassen spielten die vier 10-jährigen Jungen in den Kellerräumen Schwarz/Weiß - ein Lauf- und Versteckspiel. Als der (spätere) Beklagte mit dem Suchen dran war, glaubte er eine pfiffige Idee zu haben: Um seine versteckten Mitspieler schneller aufzuspüren, rannte er Buh-schreiend durch den dunklen Keller. Mit Erfolg. Erschrocken stürzten die drei Jungen aus ihren Schlupfwinkeln. Dabei fiel in der Dunkelheit einer von ihnen hin. Der Kläger wiederum stolperte über diesen am Boden liegenden Jüngling und schlug mit dem Kinn auf dem Steinboden auf. Folge: Ein abgebrochener Schneidezahn. Verantwortlich sei der Beklagte, der sich durch seinen Buh-Ruf regelwidrig benommen habe, so der lädierte Bub.

Gerichtsentscheidung

Doch Amtsgericht und Landgericht Coburg teilten seine Auffassung nicht. Dem beklagten Teenager sei nichts vorzuwerfen. Bei Laufspielen bestehe auch bei Einhaltung der Spielregeln stets die Gefahr, dass die Teilnehmer im Wetteifer stürzen und sich verletzen. Dieses Risiko werde von allen Beteiligten gemeinsam gebilligt. Die Mitspieler stellten sich insoweit gegenseitig von jeglicher Haftung frei. Sie handelten sozusagen auf eigene Gefahr. Nichts anderes habe sich beim Schwarz/Weiß-Spiel zwischen den vier 10-Jährigen verwirklicht.

Fazit

Es ist und bleibt so: Wer spielt, geht gewisse Risiken ein. Wer diese vermeiden will, der spiele nicht!

(Urteil des Amtsgericht Coburg vom 29.3.2007, Az: 11 C 1327/06; Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 12.6.2007 und 3.7.2007, Az: 33 S 54/07; rechtskräftig)


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