Rodler müssen vor Abfahrt Zustand der Piste untersuchen
Rottweil (dpa/tmn) - Rodler sollten vor der Abfahrt den Zustand der Piste prüfen, um möglichen Verletzungen vorzubeugen. Die Betreiber von Ski- und Rodelpisten müssen nur im Ausnahmefall für Gesundheitsschäden haften, die durch Unebenheiten im Gelände verursacht werden.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Rottweil hervor (Az.: 3 O 286/07). In dem Fall verlangte ein Rodler 5000 Euro Schmerzensgeld, weil er sich Anfang 2004 bei einer Rodelfahrt an der Wirbelsäule verletzt hatte. Ursache des Unfalls war nach Angaben des Klägers ein Graben, der quer zum Abhang verlief. Der Betreiber der Piste habe damit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz jedoch ab: «Von dieser Pistensicherungspflicht werden nur verdeckte und atypische Gefahren erfasst, mit denen ein Benutzer nicht rechnen kann und auch nicht zu rechnen braucht.» Der Graben stelle eine typische Geländeunebenheit dar, mit der Rodler rechnen müssten. Es liege in ihrer Verantwortung, ihre Fahrweise entsprechend anzupassen.
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