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Freitag, 20. Oktober 2006

Psychiatrisches Gutachten verweigert - Fahrerlaubnis entzogen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Entzug einer Fahrerlaubnis für rechtmäßig erklärt, weil sich die Klägerin nach einer Verfolgungsfahrt geweigert hatte, sich einem psychologischem Gutachten zu unterziehen.


PixelQuelle.de

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Entzug einer Fahrerlaubnis für rechtmäßig erklärt, weil sich die Klägerin nach einer Verfolgungsfahrt geweigert hatte, sich einem psychologischem Gutachten zu unterziehen.

 

Im Mai 2005 wurde gegen die Klägerin Strafanzeige erstattet. Der Anzeigeerstatter gab an, dass ihm die Frau mit ihrem PKW dicht hinterhergefahren sei. Zweimal sei sie ihm durch einen Kreisverkehr gefolgt, habe ihn schließlich überholt und ohne Grund stark abgebremst, so dass er ebenfalls stark habe abbremsen müssen. Dann habe sie ihn in seinem Wagen angesprochen und sinngemäß gesagt, dass sie ihn entlarvt habe; er gehöre zu der Organisation.

 

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte die Klägerin daraufhin auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen oder sich von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen, weil sie eventuell auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen. Nachdem die Klägerin der Aufforderung nicht nachkam, entzog ihr die Behörde die Fahrerlaubnis.

 

Die hiergegen gerichtete Klage der Frau hat das Verwaltungsgericht Mainz abgewiesen. Die Behörde habe zu Recht die fachärztliche Begutachtung bzw. Untersuchung der Klägerin verlangt. Deren Verhalten begründe Bedenken gegen ihre Kraftfahrereignung in gesundheitlicher Hinsicht. Es deute auf eine abklärungsbedürftige mögliche psychische (geistige) Störung hin, die je nach Art und Schwere ihre Kraftfahrereignung ausschließen könne. Da die Klägerin ihre Begutachtung bzw. Untersuchung verweigert habe, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.

Verwaltungsgericht Mainz AZ: 3 K 443/06.MZ

Pressemitteilung Nr. 23/06 vom 4.10.2006


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