Suche:
Stichwörter:
Freitag, 9. Juni 2006

Nächtliches Fax irritiert Katze und Katzenhalter

Dieser Prozess war "für die Katz" - im wahrsten Sinne des Wortes. In diesem Prozess ging es um eine Schadensersatzklage an den Versender eines Faxes. Dieses Fax erreichte den Kläger während der Nacht. Er schreckte durch das Klingeln seines Telefones aus dem Schlaf und eilte zum Telefon. Dadurch sprang seine Katze vor Schreck von ihrem Kratzbaum und verletzte sich dabei.


Dieser Prozess war "für die Katz" - im wahrsten Sinne des Wortes. In diesem Prozess ging es um eine Schadensersatzklage an den Versender eines Faxes. Dieses Fax erreichte den Kläger während der Nacht. Er schreckte durch das Klingeln seines Telefones aus dem Schlaf und eilte zum Telefon. Dadurch sprang seine Katze vor Schreck von ihrem Kratzbaum und verletzte sich dabei.

 

Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Verletzung seiner Katze zustehen. Als alleinige Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 823 BGB in Betracht. Der Kläger macht geltend, daß durch das zur Nachtzeit eingehende Faxschreiben der Beklagten sein Telefon geläutet habe, er aus dem Schlaf geschreckt und zum Telefon geeilt sei, wodurch die Katze vor Schreck vom Kratzbaum sprang und sich hierdurch verletzte.

 

Schadensersatzansprüche scheiden zum einen bereits deshalb aus, da insoweit nicht mehr der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beklagten und dem Schaden auf Seiten des Klägers gegeben ist. Der eingetretene Verletzungserfolg kann der Beklagten nicht mehr zugerechnet werden. Darüber hinaus fehlt es auch an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen schuldhaften Verursachung der Verletzung. Erforderlich ist fahrlässiges Handeln des Beklagten, d.h. er hätte bei Versendung des Faxschreibens die mögliche Verletzung der Katze erkennen können und müssen. Bei dem vom Kläger geschilderten Geschehensablauf handelt es sich jedoch um eine derart unglückliche Verknüpfung von mehreren Umstände, daß hiermit der Beklagte keinesfalls rechnen mußte.

Somit scheiden Schadensersatzansprüche aus § 823 I BGB aus.

Auch Schadensersatzansprüche nach 823 II BGB sind nicht gegeben. Zwar wird durch das vom Kläger behauptete Verhalten § 1 UWG verletzt, jedoch schützt § 1 UWG nur andere Mitbewerber und nicht die Adressaten von Werbefaxschreiben. .Ein Verstoß gegen § 117 0WiG ist nicht gegeben. Hierbei ist zum einen gleich fraglich, inwieweit tatsächlich Lärm im Sinne von § 117 0WiG vorliegt. Hier ist vor allem entscheidend darauf abzustellen, daß es sich um das ganz normale Läuten eines Telefongeräts handelt und zum anderen der Beklagte selbst für den Umstand verantwortlich ist, daß bei jedem eingehenden Faxgerät sein Telefon läutet. Ferner wurde vom Beklagten nicht dargetan, daß der Beklagte seine Anschlußnummer absichtlich gewählt hat. Da der Beklagte bestreitet, die Anschlußnummer des Klägers angewählt zu haben, kann auch ein versehentliches Anwählen nicht ausgeschlossen werden ...

 

(Urteil des Amtsgerichts Regensburg

vom 16. März 1999, Az. 4 C 4376/98)


Weitere kuriose Urteile und Rechtsfälle



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Alle wichtigen Vorlagen, Arbeitshilfen und Musterverträge.

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. regeln immer öfter das menschliche Zusammenleben.
Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsschutzversicherung. [mehr...]

Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.