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Stichwörter: SchadenersatzSchmerzensgeld
Dienstag, 27. November 2007

Kopfüber die Kellertreppe hinab

Wer sich bei völliger Dunkelheit ohne weitere Vorsichtsmaßnahme in ein fremdes Haus begibt, trägt ein erhebliches Mitverschulden, stürzt er anschließend die Kellertreppe hinunter.


Wer sich bei völliger Dunkelheit ohne weitere Vorsichtsmaßnahme in ein fremdes Haus begibt, trägt ein erhebliches Mitverschulden, stürzt er anschließend die Kellertreppe hinunter.

Die 70-jährige Klägerin besuchte Mitte November 2005 gegen 19 Uhr einen Vortrag eines Heilpraktikers. Das Haus, in dem sich dessen Praxis befand, war ihr vorher noch nicht bekannt. Als die Klägerin das Anwesen erreichte, war es dunkel. Die Haustüre war nicht beleuchtet. Auch ein beleuchteter Lichtschalter existierte nicht. Die Klägerin öffnete die unversperrte Haustüre und suchte im finsteren Hausflur nach einem Lichtschalter. Sie tastete sich hierbei an der rechten Wand entlang und stürzte kopfüber die Kellertreppe nach unten. Sie erlitt dadurch mehrere Blutergüsse und erhebliche Platzwunden am linken Unterschenkel und rechten Ohrläppchen, einen Schock sowie Prellungen im Bereich von Brust- und Lendenwirbelsäule. Das linke Kniegelenk wurde geprellt, ebenso beide Hände. Einen gebuchten Skiurlaub trat die Klägerin deswegen nicht an.

Der Klägerin entstanden Kosten in Höhe von 243,43 Euro für die Krankengymnastik, 154,26 Euro Arzt- und Arzneimittelkosten sowie 12 Euro Reparaturkosten für die Brille. Diese wollte sie von der Baubetreuungsgesellschaft des Anwesens ersetzt haben, ebenso wie 1500 Euro Schmerzensgeld. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen, da der von ihnen eingesetzte Hausmeister stets zuverlässig gewesen sei.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab der Klägerin nur teilweise Recht:

Nach durchgeführter Beweisaufnahme stehe fest, dass tatsächlich die Beleuchtung nicht funktionierte. Damit habe die Beklagte ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Da sie die Betreuung des Anwesens übernommen habe, müsse sie dafür sorgen, dass die technischen Einrichtungen funktionieren. Das Versagen des Hausmeisters müsse sie sich zurechnen lassen. Deshalb habe die Beklagte auch grundsätzlich Schadenersatz zu zahlen und eine Schmerzensgeldleistung zu erbringen. Allerdings mindere sich beides auf Grund des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin auf die Hälfte. Diese habe sich bei ihr bekannter völliger Dunkelheit ohne weitere Vorsichtsmaßnahme in das Haus begeben. Da die Klägerin das Haus nicht kannte, habe sie auch nicht davon ausgehen können, dass sie auf der rechten Seite schon einen Lichtschalter finden werde. Das Handeln der Klägerin sei daher in hohem Maße unachtsam und unvorsichtig gewesen, so dass ein hälftiger Mitverschuldensanteil anzurechnen sei. Unter Berücksichtigung der Schwere des Sturzes sei grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro angemessen, dass wegen des Mitverschuldens auf 400 Euro zu reduzieren sei.

Urteil des AG München vom 27.4.07, AZ 172 C 20800/06


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