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Montag, 19. Juni 2006

Kollision einer Taube mit einem Flugzeug

Kollidiert eine Taube mit einem Flugzeug, so muss der Halter der Taube anteilig für den entstandenen Schaden aufkommen


Kollidiert eine Taube mit einem Flugzeug, so muss der Halter der Taube anteilig für den entstandenen Schaden aufkommen.

Basierend auf einem Urteil vom 11.02.2004 wurde der Halter einer Brieftaube, welche in die Turbine eines Cessna geriet und diese daraufhin zerstörte, zu einem Schadensersatz von 50% des zerstörten Teils verurteilt.

Das Flugzeug geriet beim Landeanflug in einen Schwarm Brieftauben, so dass ein Tier den Lufteinlass einer Turbine zerstörte. Der Halter der Cessna musste daraufhin Kosten in Höhe von 10.500 € für das Ersatzteil aufwenden.

Das Oberlandesgericht (OLG) verurteilte den Taubenhalter zu der Beteiligung an den Kosten für das Ersatzteil, wobei es auf die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB verwies.

Hierbei kommt es weniger auf ein Verschulden, als auf das Verwirklichen der spezifischen Tiergefahr an. Da die Taube in diesem Fall ein Verkehrshindernis dargestellt hat, trägt der Halter der Taube hier eine 50 prozentige Mitschuld.

Die andere Hälfte des Schadens muss der Flugzeughalter tragen, da dieser nach § 33 des Luftverkehrsgesetz die Betriebsgefahr seines Flugzeugs verwirklicht hat.

Die Einwände des Taubenhalters, dass die Taube in keinem Verhältnis zur Größe des Flugzeugs stehe, wurden zurückgewiesen. Auch durch die im Gegensatz zum Flugzeug bestehende geringe Größe und Geschwindigkeit verringere keine Kollisions- und Beschädigungsgefahr.

Gerade durch ihre geringe Größe kann eine Taube in eine luftanziehende Turbine gelangen und diese dadurch beschädigen. Ist zudem nur eine einzige Turbine vorhandne, so besteht außerdem die Gefahr des Absturzes der Maschine und dadurch auch der Tod der Insassen.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm

Aktenzeichen: 13 U 194/03

Urteil vom 11.02.2004


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