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Dienstag, 12. Dezember 2006

Keine Hinweispflicht auf „Risiken und Nebenwirkungen“ von Bier!

Ein offenbar leidenschaftlicher Biertrinker wollte eine Brauerei auf ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000 DM verklagen. Für dieses Ansinnen verweigerte ihm das Oberlandesgericht Hamm jedoch die Prozesskostenhilfe – die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg.


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Ein offenbar leidenschaftlicher Biertrinker wollte eine Brauerei auf ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000 DM verklagen. Für dieses Ansinnen verweigerte ihm das Oberlandesgericht Hamm jedoch die Prozesskostenhilfe – die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg.

Der Mann trug vor, er habe seit etwa 17 Jahren das von der Brauerei hergestellte Bier konsumiert. Deshalb habe sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen. Er sei außerdem arbeitslos geworden und habe seine Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer verloren. All dies wäre nicht passiert, wenn auf den Bierflaschen der Brauerei, der er so lange die Treue gehalten hatte, ein Warnhinweis zu den Wirkungen übermäßigen Alkoholkonsums angebracht gewesen wäre – das meinte zumindest der Betroffene.

Dem mochte das Oberlandesgericht jedoch nicht folgen. Für „eine Hinweispflicht auf ‚Risiken und Nebenwirkungen’ von Bier“ gebe es keine gesetzliche Vorschrift. Zwar bestehe grundsätzlich eine Pflicht des Herstellers, vor Gefahren, die von einem Produkt ausgehen können, zu warnen. Das gelte jedoch nicht für allgemein bekannte Gefahren und deshalb auch nicht für Bier. „Die Kenntnis von den Wirkungen alkoholischer Getränke gehört zwar nicht bezüglich der medizinischen Details, wohl aber hinsichtlich der Kernproblematik zum allgemeinen Grundwissen. Daran kann bei lebensnaher Würdigung kein ernsthafter Zweifel bestehen.“ Das Gericht nahm dem Mann außerdem nicht ab, dass er sich von Warnhinweisen hätte abhalten lassen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.02.2001, Az. 9 W 23/00

(Der Text der Entscheidung ist abgedruckt z.B. in NJW 2001, S. 1654-1655)


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