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Freitag, 2. März 2007

Kein Schmerzensgeld für dreisten Liebhaber

Der Beklagte hegte seit geraumer Zeit den Verdacht, dass seine Ehefrau ihn betrügt. Eines Nachts – gegen drei Uhr – entfernte er sich unerlaubt von seiner Arbeitsstätte, wo er im Schichtdienst tätig war, fuhr nach Hause und fand die Schlafzimmertür verschlossen.


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Der Beklagte hegte seit geraumer Zeit den Verdacht, dass seine Ehefrau ihn betrügt. Eines Nachts – gegen drei Uhr – entfernte er sich unerlaubt von seiner Arbeitsstätte, wo er im Schichtdienst tätig war, fuhr nach Hause und fand die Schlafzimmertür verschlossen. Er brach die Tür auf und sah seine Frau mit deren Liebhaber im Bett. Außer sich vor Zorn, verprügelte er letzteren derart heftig, dass sich dieser zwei Wochen in stationäre Krankenhausbehandlung begeben musste und insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig war.

Wegen seiner Verletzungen forderte der Liebhaber nun Schmerzensgeld vom hintergangenen Ehemann. Unter anderem trug er vor, er habe lediglich Konzertkarten übergeben wollen. Zu Intimitäten sei es gar nicht gekommen. Das aber hielt das Landgericht Paderborn, das in zweiter Instanz über die Sache zu entscheiden hatte, für äußerst unglaubwürdig. Angesichts der nächtlichen Uhrzeit und der Tatsache, dass sich die Ehefrau und der Kläger im Schlafzimmer aufhielten, sah es den Ehebruch als erwiesen an, zumal Ehefrau und Liebhaber inzwischen zusammen wohnten. Es führte aus, dass das Verhalten des Beklagten durch den Ehebruch zwar keineswegs gerechtfertigt sei. Der Ehemann habe den Kläger rechtswidrig verletzt, so dass grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht komme. Im vorliegenden Fall treffe den Liebhaber aber ein ganz überwiegendes Mitverschulden am Geschehen. Das Gericht hatte insoweit in gewissem Maße Verständnis für den betrogenen Ehemann und fand deutliche Worte:

„Das Verhalten des Klägers stellte eine ungeheure Provokation des Beklagten dar. Zwar ist die Ehe als solche nicht gewaltsam schützbar und der Beklagte letztlich auch nicht davor zu schützen, dass seine Ehefrau durch die Beziehung zu einem anderen Partner aus der Ehe herausdrängt. (...) Es macht aber einen erheblichen Unterschied, ob sich der Ehebruch an irgendeinem anderen Ort oder im Schlafzimmer der Ehewohnung vollzieht. Denn es offenbart ein besonderes Maß an Hemmungslosigkeit und Unverfrorenheit gegenüber dem Beklagten, wenn sich dessen Ehefrau und der Kläger – wie geschehen – zu diesem Zwecke in die Ehewohnung begaben. Dort schlief nicht nur der 12jährige Sohn des Beklagten und seiner Frau, sondern dieses Verhalten geschah auch unter Ausnutzung des Umstandes, dass der Beklagte im 24-Stunden-Schichtdienst auf seiner Arbeitsstelle zu sein hatte, und im Vertrauen darauf, dass er schon aus diesem Grunde nicht am Ort des Geschehens werde erscheinen können. Der Argumentation (...), dass der Kläger nicht damit zu rechnen brauchte, dass der ihm als pflichtbewusster Arbeitnehmer bekannte Beklagte seine Arbeitsstelle verlassen würde, und dass gerade deshalb das Mitverschulden des Klägers nicht sehr hoch sei, vermag die Kammer daher nicht zu folgen. Vielmehr musste dem Beklagten, als er den Kläger dennoch in flagranti stellte, schlagartig klar werden, wie berechnend dieser auch die Arbeitsbedingungen des Beklagten schamlos und in nicht zu überbietender Dreistigkeit ausnutzte.“

Das Strafverfahren gegen den Ehemann wegen Körperverletzung war bereits vorher eingestellt worden, weil die „Schuld des Täters als gering anzusehen“ sei.

Urteil des LG Paderborn vom 12.10.1989, Az. 1 S 197/89


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