Kameraüberwachung ist nicht gleich ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
Im Landkreis Itzehoe bei Hamburg kam es aufgrund einer privaten Kameraüberwachung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Im Landkreis Itzehoe bei Hamburg kam es aufgrund einer privaten Kameraüberwachung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Der Hauseigentümer hatte mit mehreren Videokameras, Bewegungsmeldern und Infrarotsichtgeräten für die totale Überwachung seines Hauses und des Grundstücks gesorgt. Die alles erfassenden Kontrollgeräte jedoch reizten die Nachbarin des Hauseigentümers, welche sich von den Kameras und der ständigen Überwachung durch die Geräte belästigt fühlte. Vorallem die „dokumentarischen Aufnahmen“ während des Vorbeigehens störten sie, woraufhin sie vor Gericht zog und ihrern Nachbarn auf Unterlassung verklagte.
Das Landgericht Itzehoe jedoch gab dem Hauseigentümer Recht, welcher sein Haus und sein Grundstück weiterhin mit der Überwachungsanlage erfassen darf (Az. 79 O 51/96). Zwar erkenne das Gericht die Sorge der Nachbarin an, sähe aber keinen Grund für einen Verbot der Kameras. So dienen sie alleinig der Überwachung von Haus und Garten und nicht der gezielten Überwachung von der Nachbarin, was also kein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht ist. Erst wenn sie konkret beweisen kann, dass die Kameras gezielt zur Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte eingesetzt werden, kann das Gericht eine Unterlassungsklage zulassen.
So bleibt ihr nur der Ärger über die totalitäre Überwachungsanlage, woraufhin sie in Zukunft wohl die andere Straßenseite zum Passieren des Grundstücks nutzen wird.
Urteil des Landgericht Itzehoe (Az. 79 O 51/96)
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