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Mittwoch, 4. Oktober 2006

Großer Wirbel um einen kleinen Fisch

Für einen geselligen Abend verabredete sich ein Mann mit seinem befreundeten Ehepaar in einem italienischem Lokal. Sie bestellten einen exakt 650 Gramm schweren Edelfisch und freuten sich auf einen schönen Abend.


Für einen geselligen Abend verabredete sich ein Mann mit seinem befreundeten Ehepaar in einem italienischem Lokal. Sie bestellten einen exakt 650 Gramm schweren Edelfisch und freuten sich auf einen schönen Abend.

Als der Fisch dann serviert wurde kam die Ernüchterung: Der Fisch schmeckte nicht nach Fisch und bei näherem Betrachten erkannte die befreundete Biologin, dass sich der edle Seewolf als eine gewöhnliche Brasse entpuppte. Tranig und mager hätte sie geschmeckt und komisch ausgesehen hätte sie auch auch, von Genuß wäre keine Spur auch nur zu erahnen gewesen. Dennoch verleibte man sich den undefinierbaren Fisch ein, sei es zur Stillung des Hungers oder gar die Hoffnung auf eine wundersame Wende im Laufe der Mahlzeit. Aber weit gefehlt, sogar Durchfall hätte man erlitten.

Als es an die Bezahlung ging, ließ der Gast seiner Enttäuschung freien Lauf. Er beschuldigte die Küche des Lokals, eher auf das parallel zum Kochen übertragene Fußballspiel, als auf den bestellten Edelfisch geachtet zu haben. Auch wollte er keinen Seewolf bezahlen, wenn man eine mikrige Brasse serviert bekommen habe. Der Wirt hingegen sah das alles ein wenig anders. Er verklagte den Gast auf die ausstehenden 48 DM und zog vor das Amtsgericht Gießen (AG).

Das Gericht gab dem Kläger Recht (Az. 46 C 1003/87). Trotz „mikriger Brasse“ musste der Gast den bestellten Seewolf bezahlen. Diese Entscheidung hat mehrere Gründe. Zum einen sei es dem Gericht unverständlich, warum die Gäste den Fisch zunächst verzehrt hatten und sich erst im Nachhinein über dessen Qualität und seinen (für Fisch typischen) tranigen Geschmack beschwert haben. Mit dem Verzehren haben die Gäste sich mit dem Fisch einverstanden erklärt und die Brasse dem Seewolf als gleichwertig gestellt. So hätte auch die besagte Fachkenntnis der anwesenden Biologin für eine rechtzeitige Reklamation sorgen können, diese allerdings kam erst nach dem Verzehr und somit zu spät.

Weiter betrachtete das Gericht das Argument des Klägers, die Küche hätte sich nicht richtig um die Zubereitung gekümmert, als haltlos. Nur aufgrund eines Fußballspiels hätte die Qualität der Küche nicht sinken können, das Argument reichte dem Gericht einfach nicht aus.

Ansonsten sei jedem Gast, dem der servierte Fisch kurios vorkommt, Folgendes gesagt: Man sollte diesen im Vorweg reklamieren, denn auch „Montezumas Rache“ ist kein Grund einen so großen Wirbel um einen 650 Gramm leichten Fisch zu machen.

Urteil des Amtsgericht Gießen (Az. 46 C 1003/87)


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