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Montag, 24. Juli 2006

Golfsport keine Kampfsportart

"Der Golfsport gehört nicht zu den Kampfsportarten, bei denen infolge typischer sportlicher Härte leichte Regelverletzungen hinzunehmen sind, sondern zu den sogenannten parallelen Sportarten, bei denen jeder Teilnehmer auf die volle Regeleinhaltung vertrauen darf und andererseits für Schäden aus Regelverletzungen einzustehen hat".


"Der Golfsport gehört nicht zu den Kampfsportarten, bei denen infolge typischer sportlicher Härte leichte Regelverletzungen hinzunehmen sind, sondern zu den sogenannten parallelen Sportarten, bei denen jeder Teilnehmer auf die volle Regeleinhaltung vertrauen darf und andererseits für Schäden aus Regelverletzungen einzustehen hat".

 

Diesem, im "schönsten" Juristendeutsch gehaltenen Leitsatz des Oberlandesgerichts Hamm lag folgender Vorfall zugrunde: Bei einem Turnier war zwischen den Spielbahnen 9 und 10 ein Erfrischungsstand aufgebaut. Während sich dort gerade ein Damenflight (=Gruppe von Golfspielerinnen) erfrischte, schlug vom Abschlag Nummer 10 ein Turnierteilnehmer ab, dessen Ball 40 bis 50 Meter von der Ideallinie abwich. Der Ball flog geradewegs auf den Erfrischungsstand zu und verletzte eine der Turnierteilnehmerin an der Hand. Das Oberlandesgericht Hamm warf dem abschlagenden Golfspieler zumindest leichte Fahrlässigkeit vor und verurteilte ihn zum Ersatz des entstandenen Schadens. Da sich der Erfrischungsstand nur ca. 130 Meter vom Abschlag entfernt befand, mußte er damit rechnen, daß sein Ball dort stehende Turnierteilnehmer treffen könnte. Unter diesen Umständen hätte er den Ball nicht spielen dürfen, bevor er nicht sicher sein konnte, daß die Mitspieler sich aus der Reichweite des abgeschlagenen Balls entfernt hatten.

 

Allerdings mußte sich die verletzte Mitspielerin ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel anrechnen lassen. Sie wußte, daß während des Turniers in dichter Folge gespielt wurde und die Herrengruppe darauf wartete, möglichst rasch abschlagen zu können. Unter diesen Umständen hätte es der gebotenen Vorsicht entsprochen, während des Gangs zum Getränkestand die dicht nachfolgende Gruppe im Auge zu behalten und auf Warnrufe zu achten, um notfalls einem abirrenden Ball ausweichen oder sich jedenfalls durch ein Abwenden vor Verletzungen schützen zu können.

OLG Hamm vom 13.01.1997; Az.: 6 U 179/96

Quelle: Rechtsanwalt.com


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