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Freitag, 11. Mai 2007

Glatzenträger hat keinen Anspruch bezahlte Perücke

Mainz (dpa) - Ein männlicher Glatzenträger hat bei seiner Krankenkasse keinen Anspruch auf die Bezahlung einer Perücke. Das hat das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in einem Urteil entschieden.


Mainz (dpa) - Ein männlicher Glatzenträger hat bei seiner Krankenkasse keinen Anspruch auf die Bezahlung einer Perücke. Das hat das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in einem Urteil entschieden.

Die gesetzliche Krankenkasse müsse ihre Versicherten nur mit solchen Hilfsmitteln versorgen, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sicherten, einer drohenden Behinderung vorbeugten oder eine Behinderung ausglichen, wie aus einer in Mainz bekannt gewordenen Entscheidung hervorgeht. Der Versicherte, der seit seiner Kindheit an völligem Haarverlust leidet, hatte von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Perücke gefordert (Urteil vom 05.04.2007 - L 5 KR 151/06).

Diese hatte die Bezahlung mit der Begründung abgelehnt, eine «Haarersatz-Langzeitversorgung» komme nur für Frauen, Kinder und Jugendliche in Betracht. Der Kläger machte daraufhin unter anderem einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Ungleichbehandlung geltend. Weiter legte er ein ärztliches Attest vor, wonach eine psychische Erkrankung drohe, falls der Antrag abgelehnt werde. Das Sozialgericht gab jedoch der Krankenkasse Recht. Dieses Urteil wurde nun vom Landessozialgericht bestätigt.

Soweit Kopfhaare dem Schutz vor Sonne und Kälte dienen, könne dies auch mit einer Mütze oder einem Hut erreicht werden. Anders als bei Frauen werde bei Männern Kahlköpfigkeit in der Gesellschaft zudem nicht als besonders auffällig angesehen, weil sie biologisch bedingt häufiger auftrete, heißt es in der Urteilsbegründung. Dieser Unterschied rechtfertige die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen.


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