Gemeinde haftet nicht bei holprigem Fußweg
Frankfurt/Main (dpa) - Eine Gemeinde haftet nicht unbedingt wegen Unebenheiten auf einem Fußweg. Das berichtet die Zeitschrift «OLG-Report» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.
Frankfurt/Main (dpa) - Eine Gemeinde haftet nicht unbedingt wegen Unebenheiten auf einem Fußweg. Das berichtet die Zeitschrift «OLG-Report» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.
Nach Meinung der Richter muss ein Fußgänger mit Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen. Eine Gemeinde müsse nicht dafür sorgen, dass Fußwege «völlig eben» seien (Aktenzeichen: 1 U 34/06).
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Limburg auf und wies die Schadenersatzklage eines Fußgängers ab. Der Mann war auf einem Fußweg gestürzt, der Unebenheiten zwischen fünf und zehn Zentimetern aufwies. Er meinte, die Gemeinde müsse für die Unfallfolgen haften, weil sie gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe.
Anders als das Landgericht befand das OLG, die Gemeinde sei nicht verpflichtet gewesen, die Unebenheiten zu beseitigen. Soweit die Rechtsprechung als Faustregel Niveauunterschiede von mehr als zwei Zentimetern als verkehrswidrig angesehen habe, gelte dies nur für städtische Ballungsgebiete. In ländlichen Wohnstraßen oder in der Nähe von Grünanlagen seien auch höhere Niveauunterschiede hinnehmbar.
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