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Freitag, 9. Februar 2007

„Gäste mit einfach strukturiertem Niveau“ im Luxushotel

Über „Gäste mit einfach strukturiertem Niveau“ beschwerte sich ein Familienvater, der eine 14-tägige Pauschalreise für seine Familie nach Tunesien zum Gesamtpreis von etwa 2.800 Euro gebucht hatte.


Über „Gäste mit einfach strukturiertem Niveau“ beschwerte sich ein Familienvater, der eine 14-tägige Pauschalreise für seine Familie nach Tunesien zum Gesamtpreis von etwa 2.800 Euro gebucht hatte. Dabei nahm er ein Sonderangebot in Anspruch, dass zu einer Ersparnis von etwa 140 Euro führte. Der Mann war zufrieden, für diesen Preis ein „Luxushotel / Hotel erster Klasse“ gebucht zu haben und damit den Urlaub unter seines Gleichen verbringen zu können.

Doch vor Ort kam der Schock: Das Nachbarhotel war überbucht und einige Gäste wurden nun im gleichen Hotel wie der standesbewusste Familienvater untergebracht. Und das, obwohl das Nachbarhotel nur drei Sterne hatte! Deshalb klagte er auf Minderung des Reisepreises um 35 %. Zur Begründung führte er aus, es habe sich deutlich bemerkbar gemacht, dass die Gäste aus dem Nachbarhotel nicht die „finanziellen Möglichkeiten“ gehabt hätten, um sich ein Luxushotel zu leisten. Dies sei darin zum Ausdruck gekommen, dass Sie sich „in Auftreten und Benehmen unangenehm von dem gehobenen Standard der übrigen Gäste unterschieden, die – wie der Kläger – das Fünf-Sterne-Hotel gebucht und bezahlt hätten. Das beschriebene niedrige Niveau habe sich in Körpergeruch, Rülpsen und in der Tatsache manifestiert, dass die Gäste in Badekleidung zum Essen erschienen seien.“

Das Amtsgericht Hamburg, das über die Sache zu entscheiden hatte, vermochte darin jedoch keinen erheblichen Reisemangel zu entdecken. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bei dem von ihm gezahlten Preis nicht davon ausgehen konnte, nur in erlauchtem Kreis Urlaub zu machen. Im Zeitalter des Massentourismus gebe es ein spezielles „Publikum für Luxushotels, wie es sich der Kläger vorstellt,“ nicht (mehr). Es führte aus: „Körpergeruch und Badekleidung beim Essen sind typische – wenn auch nicht feine – Erscheinungen eines Strandhotels und somit als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen, die ihren Grund in dem üblichen Rahmen menschlichen Zusammenlebens finden. Auch wenn der eine oder andere Mitreisende ‚rülpst’, kann dies nicht Gegenstand eines Reisemangels sein. Die daraus entstehende Beeinträchtigung erreicht ein rechtlich erhebliches Maß nicht.“

Urteil des AG Hamburg vom 7.3.1995, Az. 9 C 2334/94

(Der Text der Entscheidung ist abgedruckt z.B. in NJW-RR 1995, 1330.)


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