Emanzipation auf Lateinisch
Nach dem erfolgreichen Abschluss an der Tierärztlichen Hochschule Hannover entbrannte zwischen der frisch gebackenen Tiermedizinierin und der Hochschule ein eskalierender Streit. Grund für diese doch sehr prinzipielle Auseinandersetzung war die nach der Promotion verliehende Bezeichnung „Doctor medicinae veterinae“.
Nach dem erfolgreichen Abschluss an der Tierärztlichen Hochschule Hannover entbrannte zwischen der frisch gebackenen Tiermedizinierin und der Hochschule ein eskalierender Streit. Grund für diese doch sehr prinzipielle Auseinandersetzung war die nach der Promotion verliehende Bezeichnung „Doctor medicinae veterinae“.
Man möge annehmen, diese lateinische Bezeichnung entspräche im angemessenen Maße der erfolgreich abgeschlossenen Promotion. Wer dem Lateinischen jedoch mächtig ist, mag den bestrittenen Knackpunkt zumindest erahnen. Es geht um die Bezeichnung „Doctor“, welches grammatikalisch betrachtet eine männliche Benennung ist und der TiermedizinerIN ein arges Dorn im Auge war.
Um ihre Promotionsurkunde dementsprechend von der Hochschule abändern zu lassen, schaltete sie das Gericht ein und beantragte die ihrer Ansicht nach korrekte Bezeichnung „Doctora“. Die eingeschaltete Instanz befasste sich nun eingehend mit der Emanzipation zu gallischen Zeiten. Schlussendlich kamen die Richter zu der Lösung, dass der Antrag auf eine weibliche Bezeichnung zwar berechtigt ist, ihm jedoch nicht nachgegangen werden kann (Az: 6 A 1529/98). Sie fanden heraus, dass die korrekte weibliche Bezeichnung nicht „Doctora“ sei, dem Antrag der Tiermedizinierin somit also nicht entsprochen werden konnte. Sie schlugen ihr jedoch die korrekte weibliche Form des Doctors vor: „Doctorix“.
Die an die Asterix-Comics erinnernde Bezeichnung stieß allerdings weniger auf Zustimmung seitens der Tiermedizinerin. Mit einem derartigen Titel fühle sie sich nicht ernst genommen und stetigen Vergleichen mit verschiedenen Comicfiguren ausgesetzt. Der Vorschlag wurde abgelehnt und seit jeher die bestehende Promotionsordnung bzw. deren besagte Mängel kritisiert.
Verwaltungsgericht Hannover Az: 6 A 1529/98
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