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Freitag, 9. Juni 2006

Ein toter Hund braucht kein Futter mehr

Im Juni 2003 musste die in München wohnende spätere Beklagte von ihrer langjährigen Weggefährtin, der 11-jährigen Schäferhündin „Isy“ Abschied nehmen. Die Hündin hatte einen Tumor nicht mehr überlebt. Das Futter für „Isy“ wurde über die letzten Jahre von einer Tiernahrung vertreibenden Gesellschaft in Taufkirchen (der späteren Klägerin) bezogen.


Im Juni 2003 musste die in München wohnende spätere Beklagte von ihrer langjährigen Weggefährtin, der 11-jährigen Schäferhündin „Isy“ Abschied nehmen. Die Hündin hatte einen Tumor nicht mehr überlebt. Das Futter für „Isy“ wurde über die letzten Jahre von einer Tiernahrung vertreibenden Gesellschaft in Taufkirchen (der späteren Klägerin) bezogen.

Nach der Einäscherung von „Isy“ teilte die Beklagte der Klägerin den Tod des Tieres mit und bat um Einstellung der Lieferungen. Dies nahm die Klägerin jedoch nicht zur Kenntnis und sandte der Beklagten im August und Oktober weitere Tiernahrung zu. Die entsprechenden Rechnungen über insgesamt € 238,95 bezahlte die Beklagte nicht sondern wandte sich nach jeder Warenanlieferung und Rechnungsstellung an die Klägerin und bat jeweils, die Lieferung ab sofort einzustellen. Zwar wurden die Lieferungen daraufhin eingestellt, die offenen Forderungen jedoch mit Mahnbescheid gegen die Beklagte geltend gemacht. Da die Beklagte es versäumte, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, erging ein Vollstreckungstitel gegen die Beklagte in Form eines Vollstreckungsbescheides. Hiergegen legte die Beklagte dann Einspruch ein.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Auf Antrag der Beklagten stellte der zuständige Richter zunächst die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vorläufig ein. Auch dies kümmerte die Klägerin nicht; vielmehr erwirkte sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Kontoguthaben der Beklagten bei deren Bank. Daraufhin wurde eine Kontensperre verfügt, so dass die Beklagte ihre laufenden Ausgaben von ihrem Bankkonto nicht mehr tätigen konnte. Der zuständige Richter setzte den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss daraufhin außer Vollzug und wies die Bank der Beklagten darauf hin, dass sie sich schadensersatzpflichtig machen würde, wenn sie den richterlichen Beschluss nicht befolgte. Erst daraufhin wurde die über eine Woche andauernde Kontensperre wieder aufgehoben.

Nachdem die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht ihren Anspruch nicht schriftlich begründete, wurde der Vollstreckungsbescheid letztlich durch Urteil des Amtsgerichts München vom 03.02.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Fall ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

 

Urteil des Amtsgerichts München vom 03.02.2006; Aktenzeichen: 173 C 38491/05


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