Ein Krankenpfleger als Leichenbestatter?
Stellen Sie sich mal folgendes vor: Sie besuchen Ihre Oma Erna im Krankenhaus und freuen sich darüber, dass sie so nett vom Krankenpfleger Max betreut wird. Wenige Monate später verstirbt leider Oma Erna. Bei Ihrem Treffen mit dem Leichenbestatter begrüßt sie...Max der Krankenpfleger! Ein komisches Gefühl, oder?
Stellen Sie sich mal folgendes vor: Sie besuchen Ihre Oma Erna im Krankenhaus und freuen sich darüber, dass sie so nett vom Krankenpfleger Max betreut wird. Wenige Monate später verstirbt leider Oma Erna. Bei Ihrem Treffen mit dem Leichenbestatter begrüßt sie...Max der Krankenpfleger! Ein komisches Gefühl, oder?
Darf ein Krankenpfleger auch als Leichenpfleger tätig sein?
Dieser Frage ging das Bundesarbeitsgericht nach:
Der Kläger, der bei dem beklagten Krankenhaus als Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie beschäftigt ist, möchte gerne eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter ausüben. Er ist seit mehreren Jahren Gesellschafter eines Bestattungsunternehmens und übt für dieses Bestattertätigkeiten wie z.B. Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen aus.
Das beklagte Krankenhaus ist aber der Ansicht gewesen, dass die Bestattertätigkeit nicht mit der Tätigkeit als Krankenpfleger zu vereinbaren ist. Daher forderte das Krankenhaus den Krankenpfleger auf, jegliche Tätigkeiten für das Bestattungsunternehmen einzustellen und lehnte einen Antrag des Pflegers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ab.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Erteilung der Genehmigung stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies diese Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg.
Das Urteil beruft sich auf §5 Abs. 2 AVR, nachdem das berechtigte Interesse des Beklagten (des Krankenhauses) durch die Nebentätigkeit erheblich beeinträchtigt wird.
Es ist nicht zu vereinbaren, dass ein Krankenpfleger, der zur Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit eingesetzt wird, gleichzeitig als Bestatter, der sich mit dem Tod der Menschen beschäftigt, tätig ist.
Folglich müssen Sie sich um das oben beschriebene Szenario keine Sorgen machen.
Az: 6 AZR 357/01 BAG, Urteil vom 28. Februar 2002
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