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Montag, 9. April 2007

Ein durchgestrichenes Hakenkreuz als Nazisymbol?

In Deutschland ist es strafbar, die Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen zu verwenden (§ 86a Strafgesetzbuch). Das gilt selbstverständlich insbesondere für das Hakenkreuz.


In Deutschland ist es strafbar, die Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen zu verwenden (§ 86a Strafgesetzbuch). Das gilt selbstverständlich insbesondere für das Hakenkreuz.

Wie aber steht es, wenn das Hakenkreuz wie bei einem Verbotsschild durchgestrichen ist, um gerade die Ablehnung gegenüber nationalsozialistischen Organisationen zum Ausdruck zu bringen? Tatsächlich wurde ein Unternehmer, der Aufkleber, Anstecker und ähnliches mit durchgestrichenen oder zerschmetterten Hakenkreuzen vertrieb, vom Landgericht Stuttgart zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses hielt sich an die Buchstaben des Gesetzes, denn schließlich beinhalteten die Darstellungen ja (auch) die verbotenen Kennzeichen. Den Einwand des Angeklagten, er bringe doch gerade seine Ablehnung zum Ausdruck, ließ das Gericht nicht gelten. Es befürchtete, dass eine Lockerung des Verbots dazu führen könnte, dass rechtsextreme Gruppierungen die abgeänderten Kennzeichen verwenden würden. Das wäre wohl etwas neues: Neonazis mit einem durchgestrichenen Hakenkreuz als Aufnäher!

Es bedurfte eines Urteils des Bundesgerichtshofs, um dem gesunden Menschenverstand zu seinem Recht zu verhelfen. Der Senat stellte fest, dass es sich nicht um eine strafbare Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen handeln könne, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringe. Dass Rechtsradikale die fraglichen Kennzeichen verwenden könnten, hielt das Gericht für ausgeschlossen, da diese die Darstellungen doch wohl eher als „Verhöhnung“ ihrer „heiligen“ Symbole empfinden würden.

Urteil des BGH vom 15.3.2007, Az. 3 StR 486/06


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