Dumm gelaufen - Untreue kann auch bei Nicht-Verheirateten teuer werden
Dass auch die Trennung von einem nicht ehelichen Lebenspartner teuer werden kann, das hat der untreue Exfreund der Klägerin erfahren. Dieser hatte seiner damaligen Freundin im Falle einer Trennung als Liebesbeweis einen Betrag von 15.000 € schriftlich zugesagt.
Dass auch die Trennung von einem nicht ehelichen Lebenspartner teuer werden kann, das hat der untreue Exfreund der Klägerin erfahren. Dieser hatte seiner damaligen Freundin im Falle einer Trennung als Liebesbeweis einen Betrag von 15.000 € schriftlich zugesagt. Sein Versprechen sollte seiner Gefährtin die nötige Sicherheit geben, dass ihr teurer Umzug in seine Wohnung nicht umsonst gewesen sein sollte. In verliebter Atmosphäre auf einem Blatt Papier festgehalten, schrieb er sein Versprechen nieder. Gut abgesichert, wie sich eine Woche nach dem Versprechen herausstellte: Er entdeckte eine Neue – sie saß nach einjähriger Beziehung samt Trennungsschmerz vor seiner Tür.
Mit dem besagten Stück Papier im Gepäck forderte sie den finanziellen Ausgleich ihres Umzugs. Er jedoch konnte sich nicht mehr an sein „Versprechen“ erinnern. Zumal wäre ein solches Versprechen sittenwidrig und ihre Forderung seiner Ansicht nach ohne Trauschein und Stempel eh haltlos. Um den Ausgleich ihrer finanziellen Investition in diese gescheiterte Liebe doch noch zu erhalten, zog die Verschmähte vor das Landgericht Coburg. Dieses sah zum Nachteil des Ehemaligen in dem scheinbar formlosen Versprechen ein handfestes Schuldanerkenntnis. Hierbei berücksichtigte das Gericht vor allem die Kosten des Umzugs der Klägerin, welche beim Zusammenziehen mit dem Expartner ihren Haushalt unter Verlusten auflöste. Somit sei die schriftlich zugesicherte Summe von 15.000 € nicht sittenwidrig, sondern alleinig auf den Ausgleich der finanziellen Nachteile ausgerichtet – welches der Treulose eindeutig schriftlich festgehalten hat.
Pech für ihn, Glück im Unglück für die Verlassene. Auch wenn der finanzielle Ausgleich ihren Schmerz nicht lindern konnte – eine gewisse Genugtuung jedoch trug sie doch noch von der Trennung davon.
Urteil des Landgerichts Coburg vom 12.05.2004, Az: 21 O 545/03; rechtskräftig
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