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Stichwörter: DiebstahlKündigungsgrund
Dienstag, 11. Dezember 2007

Diebstahl am Arbeitsplatz: Außerordentlicher Kündigungsgrund

Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber bestiehlt, darf fristlos gekündigt werden. Dabei kommt es nicht auf die Höhe des Schadens an. Dies bestätigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 8 Sa 39/07).


Bild: pixelio.de / Koelsch

Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber bestiehlt, darf fristlos gekündigt werden. Dabei kommt es nicht auf die Höhe des Schadens an. Dies bestätigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 8 Sa 39/07).

Danach reicht schon der begründete Verdacht auf eine Straftat für eine Kündigung aus, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mitteilt. Der Kläger war in einem Bekleidungsgeschäft als Verkäufer beschäftigt und für die Ladenkasse verantwortlich. Weil er unerlaubt zehn Euro aus der Ladenkasse entnahm, kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos. Nach Auffassung des Klägers lag aber kein wichtiger Grund zur Kündigung vor. Es sei für die Mitarbeiter üblich gewesen, sich Geld aus der Kasse zu leihen. Er habe den entnommenen Betrag am Folgetag in die Kasse zurückgelegt. Die Klage gegen die Kündigung war jedoch erfolglos.

Das Gericht hielt das Fehlverhalten des Klägers für so schwerwiegend, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Eine gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftat rechtfertige grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Hier sei die Kündigung auch im Einzelfall gerechtfertigt, denn ein Einverständnis, sich Geld aus der Kasse zu leihen, habe nicht vorgelegen.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)


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