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Montag, 2. Oktober 2006

Die Vorhaut, der Reißverschluss und eine Schadensersatzklage

Recht schmerzhaft und vorallem auf unfreiwillige Weise verlor ein 14jähriger Junge aus dem pfälzischem Waldersdorf im Juli 2002 das, was andere männliche Personen aus religiösen oder ästhetischen Gründen freiwillig wegoperieren lassen.

Recht schmerzhaft und vorallem auf unfreiwillige Weise verlor ein 14jähriger Junge aus dem pfälzischem Waldersdorf im Juli 2002 das, was andere männliche Personen aus religiösen oder ästhetischen Gründen freiwillig wegoperieren lassen.

Im Anschluss an eine feuchtfröhliche Feier mit seinen Freunden wollte er sich eigentlich nur Erleichterung verschaffen und stellte sich für sein Bedürnis an den Straßenrand. Als ein vorbeifahrendes Auto ihn mit seinem Scheinwerferlicht blendete, wollte er sich schnell aus dem Blickfeld des Autofahrers retten und klemmte sich in der Eile promt seinen Penis im Reißverschluß ein.

Nach erfolglosen und äußerst schmerzhaften Versuchen das beste Stück aus den Fängen des Reißverschlusses zu befreien, musste er schließlich ins Krankenhaus eingeliefert werden, wo er endlich von der Hose getrennt wurde. Die Folge des Eingriffes war das Entfernen des Großteils seiner Vorhaut, quasi eine Beschneidung der etwas anderen Art.

Nun erhoben die Eltern des Jungen schwere Anschuldigungen. Nicht nur, dass ihr Sohn seiner „Männlichkeit“ auf besonders rabiate Weise beraubt worden sei, sondern auch der Verlust der 150 € teuren Hose, welche bei dem Eingriff unwideruflich beschädigt wurde, gaben ihnen Anstoß zur Klage. Ihrer Ansicht nach wäre der besagte Unfall alleinig auf den berauschten Zustand des Jungen zurückzuführen und Schuld hierbei habe die Ladenbesitzerin, welche dem Minderjährigen den Alkohol verkauft hat.

Die Forderung nach einem Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € und den Ersatz der Hose begründeten sie mit der Angst des Jungen um ein erfülltes Sexualleben sowie die besondere Schwere dieses auf den Alkohol zurückzuführenden Unfalls. So wurde das Oberlandesgericht Nürnberg eingeschaltet und mit dem Fall vertraut gemacht.

Das Gericht jedoch sah den Fall ein wenig anders. So erkannte es in diesem Fall keinen direkten kausalen Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und dem Unfall mit dem Reißverschluss. Zwar hätte die Ladenbesitzerin mit dem Verkauf von Alkohol an unter 16jährige gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, so hätte sich jedoch auch ein nüchterner Mann seine Vorhaut auf solch unglückliche Art und Weise einklemmen können. Das Gesetz soll lediglich die Verwahrlosung der Jugend verhindern, jedoch kann kann es den Einzelnen nicht vor sich selber und seinen unüberlegten Handlungen schützen.


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